Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 39.13: Klagebegründung und Antrag
An das Finanzgericht Köln
In dem Finanzrechtsstreit
Meyer u.a.
gegen
Finanzamt Bonn-Innenstadt
nehmen wir Bezug auf die Klage vom 23.1.2020 und beantragen,
1. |
die mit Bescheid vom 16.5.2019 festgesetzte Einkommensteuer 2018 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.12.2019 auf 15.000 EUR herabzusetzen, |
2. |
das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, |
3. |
die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, |
4. |
hilfsweise, die Revision zuzulassen. |
Auf die mündliche Verhandlung verzichten wir nicht. Gegen eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter bestehen keine Bedenken.
Begründung:
Die Parteien streiten um die Anerkennung von Werbungskosten durch einen Pkw-Unfall auf dem Rückweg von einer Dienstfahrt zur Arbeitsstätte des Klägers.
Die Klage ist fristgemäß erhoben. Die Einspruchsentscheidung ist am 20.12.2019 zur Post aufgegeben, sie gilt daher am 23.12.2019 als bekannt gegeben. Die Klagefrist lief am 23.1.2020 ab. Sie ist durch das Telefax vom selben Tage fristgemäß erhoben.
Der Kläger M ist nichtselbstständig tätig. Am 13.12.2018 erlitt er auf dem Rückweg von einer Dienstfahrt nach Bonn zu seiner Arbeitsstätte in Siegburg auf der Winterstraße in St. Augustin einen Verkehrsunfall. Dieser war infolge von plötzlich auftretendem Schneefall unvermeidbar. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes hat der Steuerpflichtige sich auf direktem Wege von einem dienstlichen Auswärtstermin zu einem Kunden (Herrn Müller in Bonn-Ramersdorf) zu seiner Arbeitsstätte befunden. Infolge der winterlichen Straßenverhältnisse war der kürzeste Rückweg durch die Sommerstraße infolge von Schneeverwehungen gesperrt.
Beweis: 1. Amtliche Auskunft der Gemeindeverwaltung St. Augustin
2. Zeugnis seines Arbeitskollegen K, wohnhaft in Bonn, Franzstraße 11, der mit im Auto saß.
Daher waren die Unfallkosten nicht privat veranlasst (vgl. zu einem solchen Fall BFH Urt. v. 13.3.1996, BStBl II 1996, 375), sondern sind durch eine Dienstreise beruflich bedingt und damit Werbungskosten.
Die Reparaturkosten waren, anders als das Finanzamt meint, nicht überhöht. Sie dienten nur der Behebung der unfallbedingten Schäden. Herr M hat das Auto vor der Reparatur durch einen Sachverständigen begutachten lassen. Dieser hat die durch die Firma Auto Kümpel behobenen Schäden festgestellt sowie angemessene Reparaturkosten von 5.000 EUR veranschlagt.
Beweis: Sachverständiges Zeugnis des Sachverständigen Schulze, geschäftsansässig Pappelallee 14, Bonn
(Unterschrift)