Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 39.18: Nichtzulassungsbeschwerde (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) mit Begründung
An den Bundesfinanzhof
Ismaninger Straße 109
81675 München
Nichtzulassungsbeschwerde
In dem Finanzrechtsstreit
der Eheleute Max und Frieda Meyer, Adolfstraße 9, 53111 Bonn
– Kläger und Beschwerdeführer –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P und H
gegen
das Finanzamt Bonn-Innenstadt, vertreten durch den Vorsteher
– Beklagter und Beschwerdegegner –
wegen: Einkommensteuer 2018
erheben wir namens und in Vollmacht der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.12.2020, Az. _____, zugestellt am 10.2.2021. Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Eine Abschrift des Urteils ist beigefügt.
Begründung:
Das Finanzgericht hat die Revision zu Unrecht nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob durch einen vom Steuerpflichtigen leicht fahrlässig verursachten Verkehrsunfall bei einer dienstlichen Fahrt zurück zur Arbeitsstätte mit eigenem Pkw verursachte Unfallkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehen sind. Das Finanzgericht stützt seine den Abzug versagende Entscheidung auf die Auffassung, dass die Unfallkosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige den Unfall fahrlässig verursacht hat. Zudem seien mit dem privaten Pkw verursachte Unfallschäden generell nicht abziehbar. Damit weicht das angegriffene Urteil insbesondere von der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 28.11.1977 ab (GrS 2–3/77); in dieser Entscheidung hat der Große Senat festgestellt, dass Kosten eines Verkehrsunfalls, der sich auf einer beruflich veranlassten Fahrt ereignete, nicht deshalb unberücksichtigt gelassen werden können, weil der Unfall auf einem leichtfertigen Verstoß des Steuerpflichtigen beruht. Hätte das Finanzgericht die Entscheidungen berücksichtigt, wäre es zu einem anderen Ergebnis gelangt. Es hätte die Unfallkosten als Werbungskosten anerkannt. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist mithin eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes erforderlich.
Folglich ist die Revision gem. § 116 Abs. 3 S. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
(Unterschrift)