Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 4.1: Erhöhte Betriebsgefahr

Eine die Mitverantwortung erhöhende Betriebsgefahr ist auch ohne ein Verschulden zu bejahen, wenn die Gefahr, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb eines Kfz verbunden ist, durch ein Hinzutreten besonderer Umstände erhöht wird, die sich auch auf den Unfall ausgewirkt haben. Jedes Fahrmanöver, das besondere Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer mit sich bringt, führt zu einer erhöhten Betriebsgefahr (BGH, Urt. v. 11.1.2005 – VI ZR 352/03 = VersR 2005, 702 = NJW 2005, 1351; OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.11.2017 – 4 U 100/16 = r+s 2018, 96; OLG Hamm, Urt. v. 20.9.2010 – I-6 U 222/09 = NJW 2010, 3790; Nugel, NJW 2013, 193). Die Erhöhung der Betriebsgefahr setzt dabei nicht zwingend voraus, dass der jeweilige Fahrzeugführer schuldhaft gehandelt hat. Auch in einem zulässigen Verhalten eines Verkehrsteilnehmers kann eine Erhöhung der "einfachen" Betriebsgefahr liegen, soweit durch ein Fahrmanöver besondere Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen werden (BGH a.a.O).

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