Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1683 AnwaltFormulare Mandanteninformationen, Sattler, 3. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 4.1: Mängelansprüche (Bauherr)
_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Um als Bauherr (= Auftraggeber) gegenüber dem Unternehmer (= Auftragnehmer) Ansprüche wegen Mängeln an der erbrachten Leistung geltend machen zu können, sind folgende Gesichtspunkte zu klären:
1. Wer ist mein Vertragspartner?
Wurde die mangelhafte Leistung durch Subunternehmer Ihres Vertragspartners erbracht, müssen Ansprüche gleichwohl gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. An den Subunternehmer können Sie sich nur dann wenden, wenn Sie sich die Ansprüche Ihres Vertragspartners zunächst haben abtreten lassen.
2. Liegt überhaupt ein Mangel vor?
Diese Frage kann oft nur durch einen Sachverständigen zuverlässig beantwortet werden. Der Mangel setzt voraus, dass die erbrachte Leistung von der vertraglichen Vereinbarung abweicht. Da der Bauvertrag auch mündlich geschlossen oder geändert werden kann, sind auch nachträgliche Absprachen, die z.B. durch Zeugen bewiesen werden können, von Bedeutung. Existiert zu der bemängelten Leistung keine Absprache und ergeben sich aus dem Vertrag keine sonstigen Hinweise zum geschuldeten Standard, kommt es darauf an, ob die Leistung den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Vorschriften) entspricht.
3. Wie lange können Mängelansprüche geltend gemacht werden?
Mängelansprüche im Zusammenhang mit Bauleistungen verjähren, wenn nichts anderes vereinbart ist, fünf Jahre nach der Abnahme, bei VOB-Verträgen ggf. nach vier Jahren. Diese Frist ist nicht immer leicht zu berechnen, da oft ein Abnahmeprotokoll fehlt. Durch ein Anerkenntnis des Unternehmers, z.B. in Form eines Nacherfüllungsversuchs, verlängert sich die Frist. Der Fristablauf kann u.a. durch rechtzeitige Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vorläufig verhindert werden.
4. Welche Mängelansprüche gibt es?
Zunächst müssen Sie dem Unternehmer die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beheben (= Nacherfüllung), und zwar nach seiner Wahl durch Reparatur oder Neuherstellung. Solange er zur Nacherfüllung verpflichtet ist, können Sie die Vergütung bis zum doppelten der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten vorläufig zurück halten. Schlägt die Nacherfüllung – ggf. mehrfach – fehl, können Sie den Mangel auf Kosten des Unternehmers selbst oder durch ein anderes Unternehmen beseitigen. Sie können den Mangel aber auch hinnehmen und die Vergütung angemessen mindern. Trifft den Unternehmer ein Verschulden an dem Mangel, können Sie zusätzlich Schadenersatz verlangen. Der Rücktritt, also die Rückabwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses, ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)