Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1100 Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, Beckervordersandfort, 2. Aufl. 2020 (zerb verlag)

Muster 4.10: Vereinbarung eines Höchstbetrages des nachehelichen Unterhalts

§ _________________________

Nachehelicher Unterhalt

(1) _________________________ verzichtet gegenüber _________________________ auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not. _________________________ nimmt diesen Verzicht an.

(2) Für den Unterhaltsanspruch von _________________________ sollen die jeweiligen gesetzlichen Regelungen gelten. Soweit dem Grunde nach eine Pflicht zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt besteht, wird der Unterhaltsanspruch jedoch auf höchstens _________________________ EUR/Monat begrenzt. _________________________ verzichtet auf einen möglichen weitergehenden Unterhaltsanspruch. _________________________ nimmt diesen Verzicht an.

(3) _________________________ ist verpflichtet, die zu einem Steuervorteil von _________________________ erforderlichen Erklärungen abzugeben, wenn die hieraus entstehenden Nachteile von _________________________ ersetzt werden. Der vorstehende Höchstbetrag ist also stets als Netto-Betrag zu verstehen.

(4) Der Höchstbetrag soll wertbeständig sein. Er erhöht oder vermindert sich in demselben prozentualen Verhältnis, in dem sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland auf der Basis 2015 = 100 gegenüber dem für den gegenwärtigen Monat festzustellenden Index erhöht oder vermindert. Eine Erhöhung oder Verminderung des jeweils zu zahlenden Höchstbetrages tritt jedoch erst dann ein, wenn die Indexveränderung zu einer Erhöhung oder Verminderung des jeweils zu zahlenden Betrages nach der letzten Anpassung um mindestens 5 % – fünf vom Hundert – führt und die Anpassung ausdrücklich zum folgenden Monatsersten verlangt wird. Diese Wertsicherungsklausel findet immer wieder erneut Anwendung, wenn sich der Lebenshaltungsindex um weitere 5 % – fünf vom Hundert – nach oben oder unten verändert und die erneute Anpassung vom Berechtigten verlangt wird.

(5) Durch die Vereinbarung der Höchstgrenze bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt, insbesondere die Regelungen zur Befristung und Herabsetzung unberührt.

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