Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 41.1: Gerichtliche Entscheidung/Gnadengesuch Fahrverbotsdauer
An die Vollstreckungsbehörde _________________________
Sehr geehrte _________________________,
hiermit wird namens und im Auftrag des Betroffenen beantragt, gem. §§ 103, 104 OWiG eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen mit dem Antrag festzustellen, dass das einmonatige Fahrverbot aus dem Urteil des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ nur für zwei Wochen vollstreckt werden darf, konkret bis zum _________________________.
Hilfsweise wird der Antrag desselben Inhalts als Gnadenantrag bei der Vollstreckungsbehörde mit der Bitte um entsprechende Verbescheidung gestellt.
Begründung:
Wie bereits in der Hauptverhandlung erörtert und auch in den Urteilsgründen erwähnt muss der Betroffene aufgrund anderweitiger strafrechtlicher Verurteilung (Amtsgericht _________________________, Urt. v. _________________________, Aktenzeichen _________________________) derzeit ein Fahrverbot nach § 44 StGB von insgesamt drei Monaten Dauer verbüßen. Das Urteil ist als Anlage beigefügt, ggf. mögen die Akten bei der Staatsanwaltschaft _________________________ zum hiesigen Verfahren beigezogen werden. Das dort verhängte Fahrverbot endet ausweislich der Rechtskraft der Entscheidung am _________________________, was in ca. zwei Wochen der Fall sein wird.
Parallel hierzu wird jedoch auch das bußgeldrechtliche Fahrverbot vollstreckt, welches jedoch noch über den genannten Zeitpunkt hinausläuft und erst nach dem _________________________ enden wird. Dies würde eine Anschlussvollstreckung begründen, welche die Gesamtlaufzeit des Fahrverbots auf mehr als drei Monate verlängern würde. Dies übersteigt den Denkzettelcharakter der Nebenfolge Fahrverbot.
Dies widerspricht mithin nicht nur der Intention des Gesetzgebers, sondern findet auch entsprechende Einschränkungen in der – spärlich vorhandenen – Kommentarliteratur (Göhler/Gürtler, 17. Aufl., § 20 OWiG Rn 8; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Aufl., S. 481).
Deswegen wird beantragt, gerne im Wege der Abhilfe oder im Wege des Gnadenerweises, ansonsten durch gerichtliche Entscheidung, das bußgeldrechtliche Fahrverbot nicht über den _________________________ hinaus zu vollstrecken, um dem Betroffenen kein Fahrverbot von insgesamt mehr als drei Monaten zuzumuten.