Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 41.16: Antrag gem. § 170 Abs. 2 StPO
An die Staatsanwaltschaft _____
Az. _____
In dem Ermittlungsverfahren gegen _____ wegen _____
wird beantragt, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
Begründung:
_____ wird zur Last gelegt, _____. Der Vorwurf der _____ ist jedoch aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht haltbar.
I. Tatsächliche Würdigung
_____ (Darstellung des Sachverhalts anhand der Angaben des Mandanten sowie der vernommenen Zeugen unter direkter Bezugnahme auf die jeweiligen Aktenseiten; widersprüchliche Aussagen müssen gegenübergestellt und entkräftet werden, z.B. verfälschte Erinnerungen, Erinnerungslücken, Fehlinterpretationen, Belastungstendenzen, Perspektive, fehlende Sachkenntnis, Lüge etc.)
II. Rechtliche Würdigung
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft soll Herr A den vermeintlich Geschädigten B tätlich angegriffen haben. Ein Angriff durch Herrn A ist jedoch in Wirklichkeit nicht erfolgt. Der erste Angriff erfolgte allein durch den vermeintlich Geschädigten B gegen die Zeugin C, und zwar in Form gewaltsamen Zupackens und Wegziehens.
Bereits diese Situation rechtfertigte ein sofortiges körperliches Einschreiten von Herrn A im Rahmen der Nothilfe. _____ (Darlegen der Nothilfesituation zugunsten von Frau C; Aufgreifen der Tatbestandsmerkmale wie "unmittelbarer rechtswidriger Angriff", "Gebotensein", "kein Aufdrängen der Hilfe" etc.)
Als Herr A dann versuchte, die Zeugin C zu befreien, wurde er vom vermeintlich Geschädigten B umklammert. Dieser drückte sofort den Hals von Herrn A zu und würgte ihn. _____ (Aufzeigen der Notwehrsituation zugunsten von Herrn A selbst.)
Herr A hatte überdies darauf geachtet, den vermeintlich Geschädigten B nicht mehr als nötig zu attackieren. Aus diesem Grunde schlug er auch nicht wahllos auf dessen Gesicht ein, wobei er Augen, Nase, Mund etc. hätte verletzen können, sondern ganz bewusst nur auf die Stirn des Zeugen. _____ (Darlegen des Fehlens einer gefährlichen Körperverletzung wegen der Schläge auf die Stirn.)
Herr A war mithin gerechtfertigt. Er handelte in Notwehr bzw. -hilfe gem. § 32 StGB und damit nicht rechtswidrig i.S.v. § 224 StGB. Der strafrechtliche Vorwurf einer vorsätzlichen einfachen oder gefährlichen Köperverletzung ist nicht begründet.
Aus den genannten tatsächlichen und rechtlichen Gründen ist kein hinreichender Tatverdacht bezüglich eines strafrechtlich relevanten Verhaltens meines Mandanten gegeben.
(Rechtsanwalt)