Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1723 AnwaltFormulare Bau- und Architektenrecht, Siebert/Eichberger, 4. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 4.12: Qualifizierte Sicherungsabrede für eine Mängelbürgschaft zugunsten des Bestellers/Auftraggebers (beim BGB- oder VOB/B-Vertrag)
Nr. _________________________
Zur Absicherung von im nachstehenden Absatz spezifizierten Ansprüchen behält der Besteller/Auftraggeber nach Abnahme der Leistungen des Unternehmers/Auftragnehmers 5 % der Schlussrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (netto; inklusive baukonstruktiven Nachträgen (zusätzlich im VOB/B-Vertrag: gem. § 1 Abs. 3, Abs. 4 S. 1 VOB/B, jedoch ohne etwaige bauzeitbezogene Ansprüche) in Geld ein. Der Unternehmer/Auftragnehmer kann, soweit die Sicherheitsleistung nicht (berechtigt) verwertet ist, die Auszahlung dieses Einbehalts verlangen, indem er eine nicht auf erstes Anfordern zahlbare Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bürgen (Kreditversicherer, Bank oder Sparkasse) gem. Anlage _________________________ leistet. Der Besteller/Auftraggeber ist ausdrücklich nicht dazu verpflichtet, den Einbehalt auf ein gemeinsames Sperrkonto einzuzahlen. (1)
Diese Sicherheit – gleich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft – dient im Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche des Bestellers/Auftraggebers wegen Mängeln (insbesondere gem. §§ 634, 637 BGB (§ 13 VOB/B); inkl. Aufwendungsersatzes und Kostenvorschusses bei Selbstvornahme), jedwede Schadensersatzansprüche des Bestellers/Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 280 ff. BGB (§§ 4 Abs. 7, 13 Abs. 7 VOB/B), Vertragsstrafenansprüche) und Ansprüche des Bestellers/Auftraggebers auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Vertrag (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistungen) einschließlich angefallener Zinsen abzusichern.
Diese Sicherheit dient weiter zur Absicherung folgender Rückgriffs-, Regress- und Freistellungsansprüche des Bestellers/Auftraggebers gegen den Unternehmer/Auftragnehmer: Der Unternehmer/Auftragnehmer hat den Besteller/Auftraggeber, falls der Besteller/Auftraggeber durch Dritte in Anspruch genommen wird, soweit dies auf pflichtwidriges Verhalten des Unternehmers/Auftragnehmers, von dessen Nachunternehmern oder nachgeschalteten Nachunternehmern zurückzuführen ist, insbesondere im Falle von Inanspruchnahmen des Bestellers/Auftraggebers aufgrund von § 14 AEntG, für Sozial-/Unfallversicherungsbeiträge sowie durch das Finanzamt oder durch andere amtliche Stellen wegen nicht geleisteter Zahlungen des Unternehmers/Auftragnehmers, freizustellen und Rückgriffs- und Regressansprüche zu erfüllen.
(alternativ:
BGB-Vertrag:
Der Besteller hat die Sicherheit spätestens nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche zurückzugeben. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch Mängelansprüche aus Mängeln resultieren, die vor Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche gerügt wurden, darf der Besteller einen entsprechenden Teil der Sicherheit bis zur Erfüllung dieser Mängelansprüche zurückbehalten.
VOB/B-Vertrag:
Zur Rückgabe der Sicherheit (Auszahlung des Bareinbehaltes/Enthaftung der Bürgschaft) bzw. zur (Teil-)Rückzahlung der Sicherheit ist der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B verpflichtet bzw. berechtigt, (2) jedoch mit der Maßgabe, dass statt des dort in Satz 1 genannten Zeitraums von zwei Jahren fünf Jahre ab Abnahme maßgeblich sind. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch Mängelansprüche aus Mängeln resultieren, die vor Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche gerügt wurden, darf der Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Sicherheit bis zur Erfüllung dieser Mängelansprüche zurückbehalten.)