Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1723 AnwaltFormulare Bau- und Architektenrecht, Siebert/Eichberger, 4. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 4.15: Bürgschaft für Mängelansprüche (Gewährleistungsbürgschaft)
Die Firma _________________________
– nachfolgend "Auftraggeber" genannt –
und
die Firma _________________________
mit dem Sitz in _________________________
– nachfolgend "Auftragnehmer" genannt –
haben am _________________________
über _________________________ (Art der Arbeiten)
für das Bauvorhaben _________________________
einen Vertrag geschlossen.
Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer als Sicherheit für
die Erfüllung sämtlicher Mängelansprüche
einschließlich folgender evtl. Ansprüche des Auftraggebers wegen
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Rückforderung aus Überzahlungen |
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Regressansprüchen wegen nicht erfolgter Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge |
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Regressansprüchen wegen Ansprüchen aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz auf Mindestlohn sowie auf Zahlung der Urlaubskassenbeiträge – auch für in der Nachunternehmerkette tätige Arbeitnehmer |
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Regressansprüchen wegen nicht erfolgter Zahlung der Unfallversicherungsbeiträge |
dem Auftraggeber eine Bürgschaft i.H.v. _________________________ % der Netto-Abrechnungssumme zu stellen.
(alternativ:
Der ursprüngliche Vertragsumfang wird u.U. durch geänderte und/oder zusätzliche Leistungen abgeändert und/oder erweitert; unsere nachfolgend erklärte Bürgenhaftung erstreckt sich ausdrücklich auch auf diese, mit der Schlussrechnung abgerechneten geänderten bzw. zusätzlichen Leistungen.)
(alternativ:
Gem. Nr. _________________________ des uns vorliegenden Bauvertrages hat der Auftragnehmer im Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche Sicherheit zu leisten i.H.v. 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme für die Sicherstellung der dort genauer bezeichneten Ansprüche inklusive Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers, Ansprüchen des Auftraggebers auf Erstattung von Überzahlungen und Regress-, Rückgriffs- und Freistellungsansprüchen des Auftraggebers. Diese Sicherheit kann durch eine Bürgschaft gestellt werden.)
Dies vorausgeschickt übernehmen wir
_________________________ (Name und Anschrift des Bürgen)
hiermit für den Auftragnehmer (für die Erfüllung sämtlicher dem Auftragnehmer gem. Nr. _________________________ des Bauvertrages obliegender Verpflichtungen) die unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft und verpflichten uns, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von
EUR _________________________ (in Worten: _________________________ EUR)
an den Auftraggeber zu zahlen.
Wir verzichten auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB)
Außerdem verzichten wir auf die Einrede der Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB), soweit diese nicht auf arglistiger Täuschung beruht. Auf die Einrede der Aufrechenbarkeit verzichten wir nur insoweit, als dies nicht die Fälle betrifft, in denen die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Befreiung durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist nicht möglich.
Die Bürgschaft behält auch bei einem Wechsel der Inhaber bzw. Änderung der Rechtsform des Auftragnehmers ihre Gültigkeit.
Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche – unter Berücksichtigung evtl. Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände – zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
Aus dieser Bürgschaftserklärung können wir nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden.
Die Bürgschaft ist unbefristet. Sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Wir erklären, dass Ansprüche aus dieser Bürgschaft – begrenzt durch § 199 Abs. 4 BGB – nicht vor den sie sichernden Hauptansprüchen verjähren.
(alternativ:
Wegen aller auf Zahlung gerichteter Mängelansprüche des Auftraggebers werden wir die Einrede der Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres erheben, in dem gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB die Verjährung der gegen den Auftragnehmer selbst gerichteten Mängelansprüche eintritt. Im Gegenzug haften wir für Ansprüche aus Mängeln nur, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Mängel(symptome) bis zum Eintritt der in diesem Verhältnis geltenden Verjährungsfrist (§ 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB) schriftlich angezeigt hat.)
Streitigkeiten aus der übernommenen Bürgschaft werden vor ordentlichen Gerichten nach deutschem Recht in deutscher Sprache unter Ausschluss des UN-Kaufrechts verhandelt. Im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftraggebers vereinbart.
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(Ort und Datum) (Unterschrift und Stempel des Bürgen)