Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1723 AnwaltFormulare Bau- und Architektenrecht, Siebert/Eichberger, 4. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 4.17: Zahlungsbürgschaft
Die Firma _________________________
– nachfolgend "Auftraggeber" genannt –
und
die Firma _________________________
mit dem Sitz in _________________________
– nachfolgend Auftragnehmer genannt –
haben am _________________________ für das Bauvorhaben _________________________ einen Vertrag über _________________________ geschlossen.
Nach den Bedingungen des vorgenannten Vertrages hat der Auftraggeber als Sicherheit für sämtliche Zahlungsansprüche des Auftragnehmers aus o.g. Bauvertrag eine Zahlungssicherheit i.H.v. _________________________ % der Netto-Auftragssumme zu stellen.
_________________________
Dies vorausgeschickt übernehmen wir
_________________________ (Name und Anschrift des Bürgen)
hiermit für den Auftraggeber die unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft und verpflichten uns, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von
EUR _________________________ (in Worten: _________________________ EUR)
an den Auftragnehmer zu zahlen.
Wir verzichten auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB)
Außerdem verzichten wir auf die Einrede der Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB), soweit diese nicht auf arglistiger Täuschung beruht. Auf die Einrede der Aufrechenbarkeit verzichten wir nur insoweit, als dies nicht die Fälle betrifft, in denen die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Die Bürgschaft behält auch bei einem Wechsel der Inhaber bzw. Änderung der Rechtsform des Auftragnehmers ihre Gültigkeit.
Aus dieser Bürgschaftserklärung können wir nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden.
Abgesichert aus dieser Bürgschaft sind auch etwaige Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus Nachträgen zum vorbezeichneten Vertrag, jedoch nur bis zu einer maximalen Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme.
Die Bürgschaft ist unbefristet. Sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. (2)
Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Im Höchstfall gilt jedoch die Frist des § 199 Abs. 4 BGB.
Die Kosten der Bürgschaft trägt der Auftraggeber.
Streitigkeiten aus der übernommenen Bürgschaft werden vor ordentlichen Gerichten nach deutschem Recht in deutscher Sprache unter Ausschluss des UN-Kaufrechts verhandelt. Im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftraggebers vereinbart.
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(Ort und Datum) (Unterschrift und Stempel des Bürgen)