Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1683 AnwaltFormulare Mandanteninformationen, Sattler, 3. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 4.2: Mängelansprüche (Bauunternehmer)
_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Ihr Auftraggeber macht Mängelansprüche geltend. Folgendes ist zu beachten und ggf. näher aufzuklären:
1. Stehen die behaupteten Mängel im Zusammenhang mit Ihrer Leistung?
Liegt das Mangelsymptom nicht unmittelbar im Bereich Ihres Gewerks, kommt dennoch eine Haftung in Betracht, etwa dann, wenn die Ursache eines Bauschadens aus Ihrem Gewerk herrührt (Mangelfolgeschaden).
2. Wann und auf welche Weise ist die Werkleistung abgenommen worden?
Sofern keine förmliche Abnahme (mit Abnahmeprotokoll) stattgefunden hat, kommt u.U. eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten (z.B. Ingebrauchnahme) oder durch schriftliche Fertigstellungsmitteilung (VOB) bzw. Aufforderung zur Abnahme in Betracht, sofern die Leistung abnahmefähig, also im Wesentlichen mangelfrei, war.
Sind seit der Abnahme mehr als fünf Jahre (ggf. vier Jahre nach VOB) vergangen, kann es sein, dass Mängelansprüche verjährt sind.
3. Liegt überhaupt ein Mangel vor?
Diese Frage kann oft nur durch einen Sachverständigen zuverlässig beantwortet werden. Der Mangel setzt voraus, dass die erbrachte Leistung von der vertraglichen Vereinbarung abweicht. Da der Bauvertrag auch mündlich geschlossen oder geändert werden kann, sind auch nachträgliche Absprachen, die z.B. durch Zeugen bewiesen werden können, von Bedeutung. Existiert zu der bemängelten Leistung keine Absprache, kommt es darauf an, ob die Leistung den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Vorschriften) entspricht.
4. Wie ist mit Mängeln umzugehen?
Zunächst muss Ihnen der Auftraggeber die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beheben (= Nacherfüllung), und zwar nach Ihrer Wahl durch Reparatur oder Neuherstellung. Solange Sie zur Nacherfüllung verpflichtet sind, kann die Vergütung bis zum doppelten der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten einbehalten werden. Sie sollten Mängelanzeigen und Aufforderungen zur Mängelbeseitigung ernst nehmen und sich umgehend einen eigenen Eindruck verschaffen.
Verweigern Sie die Nacherfüllung oder schlägt sie fehl, kann der Auftraggeber den Mangel selbst oder durch ein anderes Unternehmen beseitigen und Ersatz der hierfür angefallenen Aufwendungen verlangen, auch als Vorschuss. Er kann den Mangel aber auch hinnehmen und die Vergütung angemessen mindern. Trifft Sie ein Verschulden an dem Mangel, müssen Sie zusätzlich Schadenersatz leisten, z.B. wegen eingeschränkter Nutzbarkeit. Die zuletzt genannten Ansprüche kann der Auftraggeber auch geltend machen, wenn sie eine Frist zur Mängelbeseitigung ohne Reaktion verstreichen lassen oder der Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommen. Die Gewährleistungsfrist beginnt für im Rahmen der Gewährleistung behobene Mängel erneut zu laufen.
5. Steht noch Vergütung aus?
Soweit die Vergütung noch nicht vollständig entrichtet wurde, ist die Bereitschaft, zusätzlichen Aufwand zu betreiben, verständlicherweise gering. Gleichwohl sollten potenziell berechtigte Mängelrügen nicht ignoriert werden, weil daraus eine weitaus größere finanzielle Belastung entstehen kann, als der bloße Verlust der Vergütung. Eine Chance, die Vergütung zu sichern, besteht darin, eine Bauhandwerkersicherung zu fordern, die meistens in Form einer Bürgschaft erbracht wird. Die Mängelbeseitigung kann erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten, angemessenen Frist zu Recht verweigert werden. Eine Minderung wegen des Mangels ist weiterhin möglich. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz allerdings nur vor, wenn der Auftraggeber kein Verbraucher ist.
6. Vertragsnichtigkeit bei Schwarzarbeit
Mittlerweile ist höchstrichterlich geklärt, dass Bauverträge, die eine Schwarzgeldabrede beinhalten, sei dies auch nur auf einen Teil der Vergütung bezogen, nichtig sind. Das bedeutet, dass weder der Unternehmer eine Vergütung noch der Auftraggeber Gewährleistung beanspruchen kann. Erbrachte Leistungen müssen allerdings nicht wieder herausgegeben werden. Wer sich hierauf beruft, muss sowohl mit einer Steuernachforderung als auch mit einem Steuerstrafverfahren rechnen, ebenso wie der Vertragspartner.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)