Kurzbeschreibung

Muster aus: FamRMandat

Muster 4.2: Stufenantrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns, Antrag auf Auskunft zum Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen sowie Zahlung, §§ 1385, 1387 BGB

An das Amtsgericht

– Abteilung für Familiensachen –

Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, Auskunft und Zahlung

des _________________________

– Antragsteller –

– Verfahrensbevollmächtigte:

RAe _________________________ –

gegen

die _________________________

– Antragsgegnerin –

– Verfahrensbevollmächtigte:

RAe _________________________ –

wegen vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, Auskunft und Zahlung vorläufiger Verfahrenswert: _________________________

zeigen wir unter Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung die anwaltliche Vertretung des Antragstellers an.

Namens und im Auftrag dessen beantragen wir wie folgt zu erkennen:

1. Die zwischen den Parteien bestehende Zugewinngemeinschaft ist aufgehoben.
2.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller

a) Auskunft über ihr Anfangsvermögen zum _________________________,
b) Auskunft über ihr Trennungsvermögen zum _________________________, und
c)

Auskunft über ihr Endvermögen zum _________________________

zu erteilen durch Vorlage eines geordneten und systematischen Vermögensverzeichnisses jeweils gesondert für die drei oben unter a)–c) genannten Stichtage bezogen auf alle einzelnen Vermögenspositionen samt deren wertbildender Faktoren, insbesondere

(Aufzählung einzelner in Frage kommender Vermögensgegenstände, soweit sie in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sind)

d)

die erteilte Auskunft bezüglich aller beauskunfteten Vermögensgegenstände zu belegen durch

(Aufzählung der vorzulegenden Belege).

3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller einen nach Auskunftserfüllung zu beziffernden Zugewinnausgleich zu bezahlen.

Begründung:

1. Statusangaben

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind verheiratete Eheleute, die seit (Trennungsdatum) getrennt leben. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame minderjährige Kinder hervorgegangen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt beim Antragsteller in der ehemals gemeinsamen Ehewohnung haben. Daran soll sich auch in Zukunft nichts verändern.

2. Illoyale Vermögenshandlung im Sinne des § 1385 Nr. 2 BGB, § 1365 BGB

Die Antragsgegnerin ist Alleineigentümerin einer Penthousewohnung in bester Lage. Der geschätzte Verkehrswert der Immobilie beträgt 600.000 EUR. Die aktuelle Belastung beläuft sich auf ca. 100.000 EUR. Weiteres nennenswertes Vermögen besitzt die Antragsgegnerin nicht.

Die Immobilie wurde kurz nach der standesamtlichen Trauung der beteiligten Eheleute von der Antragsgegnerin erworben und größtenteils fremdfinanziert. Ab Erwerb der Immobilie bis zum jetzigen Zeitpunkt wurden ca. 200.000 EUR an valutierten Belastungen zurückgeführt.

Der Antragsteller hat nun Kenntnis davon erlangt, dass die Antragsgegnerin in diversen Onlineportalen die Immobilie zum Kauf anbietet.

Beweis: Vorlage von Ausdrucken der Immobilienportale, in denen die Antragsgegnerin die Immobilie zum Verkauf anbietet

3. Ausgleichsforderung und deren erhebliche Gefährdung

Der Antragsteller hat während der Ehezeit keinen Zugewinn erwirtschaftet. Die intern getroffene Verteilung war so, dass sich der Antragsteller beruflich zurückgenommen und sich überwiegend um die Betreuung der gemeinsamen Kinder gekümmert hat. Die Antragsgegnerin, die als Akademikerin die besseren Verdienstmöglichkeiten hatte, sorgte sich zielstrebig um ihre Karriereplanung und war Haupternährer der Familie.

Die Antragsgegnerin hat neben der verfahrensgegenständlichen Immobilie kein wesentliches Vermögen. Überwiegend wurden vorhandene Geldmittel verbraucht oder in die Rückführung zur Darlehensbelastung der Immobilie verwendet.

Da der Antragsteller keinen nennenswerten Zugewinn erwirtschaftet hat, im Gegenzug die Antragsgegnerin jedoch allein durch die Verminderung der Darlehensbelastungen der verfahrensgegenständlichen Immobilie einen nicht unerheblichen Zugewinn erwirtschaftet hat, besteht zugunsten des Antragstellers eine merkliche Zugewinnausgleichsforderung. Mit der Tätigung des Gesamtvermögensgeschäfts auf Seiten der Antragsgegnerin im Sinne des § 1365 BGB ist eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen.

Das Interesse des Antragstellers geht also dahin, die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft feststellen zu lassen, um nachfolgend den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns geltend zu machen.

4. Auskunftsansprüche

[Es folgen Ausführungen zu den jeweiligen Stichtagen, insbesondere zum Stichtag der Trennung, soweit dieser "streitig" sein sollte, und zur außergerichtlichen Korrespondenz und Auskunftsanforderung zu den Stichtagen, soweit diese schon bestimmt sind. Letztlich hat Vortrag zum "Gebotensein" des Antrags zu erfolgen.]

Rechtsanwalt

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