Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 42.1: Rahmenvertrag Spediteur/Straßenfrachtführer
Rahmenvertrag Spediteur/Straßenfrachtführer
Zwischen _____
vertreten durch _____
– nachfolgend Spediteur genannt –
und _____
vertreten durch _____
– nachfolgend Frachtführer genannt –
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Frachtführer verpflichtet sich, für den Spediteur Güter zu befördern. Er verwendet dafür geeignete Fahrzeuge, deren Kapazität ausreicht, um die jeweils angedienten Güter zu befördern.
(2) Die Be- und Entladung der Güter und deren ausreichende Bewachung obliegt dem Frachtführer.
(3) Darüber hinaus erbringt der Frachtführer nachfolgende Nebenleistungen, wenn sich dies aus dem jeweiligen Einzelauftrag ergibt:
a) |
Der Frachtführer sorgt für den Tausch und die Rückführung der beim Transport eingesetzten Pack- und Ladehilfsmittel, kurz: Packmittel (z.B. EURO-Flachpaletten, EURO-Gitterboxpaletten) zum Spediteur. Er führt Buch über die bei den Empfängern getauschten und nicht getauschten Packmittel. Getauschte Packmittel hat der Frachtführer auf Vollzähligkeit und äußerlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Werden an der Entladestelle keine oder nicht genügend Packmittel getauscht, entfällt insoweit die Tauschverpflichtung, es sei denn
▪ |
der Palettentausch unterblieb auf Veranlassung des Frachtführers |
▪ |
der Nichttausch wurde nicht ordnungsgemäß dokumentiert. |
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b) |
_____ |
§ 2 Rechtsstellung des Frachtführers
(1) Der Frachtführer gewährleistet, dass er jederzeit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der ihm erteilten Aufträge erfüllt, insbesondere dass er oder die von ihm eingesetzten Subunternehmer
a) |
über die für den Transport erforderliche Erlaubnis und Berechtigung nach §§ 3, 6 GüKG (Erlaubnis, Eurolizenz, Drittlandsgenehmigung, CEMT-Genehmigung u.a.) verfügt und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere den Kabotagevorschriften) verwendet; |
b) |
ausländische Fahrer aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung oder Fahrerbescheinigung einsetzt und dafür Sorge trägt, dass das Fahrpersonal die nach § 7b Abs. 1 S. 2 GüKG erforderlichen Unterlagen besitzt und bei jeder Fahrt mitführt; |
c) |
dem Spediteur oder von ihm beauftragten Personen alle mitzuführenden Dokumente bei Kontrollen durch den Spediteur/Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung aushändigt; hierzu zählen insbesondere
▪ |
Erlaubnis, Lizenz und Berechtigungen nach lit. a |
▪ |
gegebenenfalls
- Fahrerbescheinigung nach lit. b
- Unterlagen für das Fahrpersonal nach lit. b
- CEMT-Fahrtenberichtsheft;
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d) |
sein Fahrpersonal entsprechend unterweist; |
e) |
die in lit. a–d beschriebenen Pflichten in einen Frachtvertrag mit ausführenden (Unter-)Frachtführern aufnimmt und die Einhaltung dieser Vorschriften durch die ausführenden (Unter-)Frachtführer kontrolliert. |
(2) Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, jeden Auftrag persönlich auszuführen. Die vom Frachtführer eingesetzten Fahrer und Unterfrachtführer müssen jedoch die notwendige Qualifikation (Führerscheinklasse C, Gefahrgutfahrerausbildung etc.) haben.
(3) Der Frachtführer hat das Recht, einzelne Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Lehnt er einen Einzelauftrag ab, hat er dies dem Spediteur unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Frachtführer ist verpflichtet, dem Spediteur wesentliche Änderungen seiner Betriebsstruktur unverzüglich mitzuteilen, insbesondere
a) |
über den Wegfall behördlicher Erlaubnisse |
b) |
über die Zusammensetzung des Fuhrparks |
c) |
über den Wegfall weiterer Auftraggeber |
d) |
wenn nur noch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden. |
Auf Verlangen hat der Frachtführer dem Spediteur hierüber Auskunft zu erteilen.
(5) Der Frachtführer verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrags
a) |
den Mindestlohn gem. § 20 MiLoG an alle von ihm im Inland beschäftigten Arbeitnehmer rechtzeitig i.S.d. § 2 MiLoG zu zahlen; |
b) |
entsprechend § 17 MiLoG Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren; gültige Rechtsverordnungen zur Dokumentationspflicht der Arbeitszeit gem. § 17 MiLoG können angewendet werden; |
c) |
entsprechend § 16 MiLoG als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vor Beginn jeder Werkleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen; gültige Rechtsverordnungen zur Meldepflicht gem. § 16 MiLoG können angewendet werden. |
Für den Fall, dass der Frachtführer einen Unterfrachtführer einsetzt, hat er diesen entsprechend zu verpflichten, die in lit. a–c beschriebenen Pflichten zu erfüllen.
(6) Verstößt der Frachtführer schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus Absatz 5, so ist er verpflichtet, pro Verletzungsfall eine Vertragsstrafe in einer vom Auftraggeber nach billigem Er...