Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 4.25: Anscheinsbeweis bei Einfahrt in den fließenden Verkehr

Kommt es bei dem Einfahren vom ruhenden in den fließenden Verkehr zu einem Unfall mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verstoß gegen § 10 StVO und die einfache Betriebsgefahr des Pkw im fließenden Verkehr tritt hinter diesem überragenden Fehlverhalten zurück (BGH, Urt. v. 20.9.2011 – VI ZR 282/10 = VersR 2011, 1540; OLG Saarbrücken, Urt. v. 3.8.2017 – 4 U 156 & 16 = zfs 2018, 137; OLG Hamm, Urt. v. 27.3.2015 – I-11 U 44/14 – juris). Dabei kann es dahinstehen, ob das Fahrzeug bereits gestanden hat. Denn der Anscheinsbeweis greift zu Lasten des vom Fahrbahnrand in den fließenden Verkehr einfahrenden Fahrzeugführers auch dann ein, wenn dieser zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit seiner Fahrbewegung gegeben ist oder er aber gerade erst angefahren ist (OLG Hamm, Beschl. v. 8.1.2016 – 9 U 125/15 – juris; OLG Hamm, Urt. v. 7.3.2014 – 9 U 210/13 = VRR 2014, 162). Dies gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug als Hindernis für 2–3 Minuten im fließenden Verkehr gestanden hat, da der Einfahrende jede Gefährdung des fließenden Verkehrs bis zu dem Zeitpunkt auszuschließen hat, zu dem er sich vollständig in den fließenden Verkehr mit der dort herrschenden Geschwindigkeit eingegliedert hat (OLG Köln, Urt. v. 19.7.2005 – 4 U 35/04 = DAR 2006, 27; vgl. auch KG Berlin, Beschl. v. 29.10.2007 – 12 U 5/07 = KGR Berlin 2008, 855 sowie KG Berlin, Beschl. v. 27.11.2006 – 12 U 181/06 = NZV 2007, 359).

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