Kurzbeschreibung
Muster aus: Praxishandbuch Nachlassinsolvenz, 1. Aufl. 2024 (zerb verlag)
Muster 4.3: Abweisung mangels Masse
Aktenzeichen: _________________________ IN _________________________/24
Amtsgericht _________________________
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Herrn/der Frau _________________________, geboren am _________________________, verstorben am _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________,
– Erblasser/in –
_________________________
– Erbe / Erbin –
hat das Amtsgericht _________________________ am _________________________ beschlossen:
1. |
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass wird mangels Masse abgewiesen. |
2. |
Der Nachlass hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 4 Abs. 1 InsO i.V.m. § 91 ZPO). |
3. |
Der Verfahrenswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt. |
Gründe
Die Ermittlungen des Gerichts haben ergeben, dass kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen im Nachlass vorhanden ist.
Wegen der Einzelheiten wird auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen _________________________ im Gutachten vom _________________________ Bezug genommen.
Danach ist der Nachlass zahlungsunfähig und/oder überschuldet.
Nachdem ein Vorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten nicht eingezahlt wurde bzw. die Erben erklärt haben, einen solchen nicht einzahlen zu wollen, ist der Insolvenzantrag gem. § 26 InsO abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 4 InsO i.V.m. § 91 ZPO.
Die Entscheidung über den Verfahrenswert beruht auf § 58 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht _________________________, Adresse _________________________
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gem. § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Amtsgericht _________________________, Adresse _________________________
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ...