Kurzbeschreibung

Muster aus: 1371

Muster 4.3: Antrag auf Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB

An das

Amtsgericht _________________________

– Familiengericht –

Antrag

auf Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB

des Herrn _________________________, wohnhaft _________________________,

– Antragsteller –

– vertreten durch RAe _________________________ –

gegen

Frau _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragsgegnerin –

Verfahrenswert: _________________________ EUR.

Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt,

1. dem Antragsteller die Wohnung _________________________, Straße _________________________, Ort _________________________, für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zuzuweisen;
2. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Wohnung _________________________, Straße _________________________, Ort _________________________, unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben und der Antragstellerin sämtliche Schlüssel für die Wohnung samt Keller- und Briefkastenschlüssel zu übergeben;
3. der Antragsgegnerin im Falle des Zuwiderhandelns der gerichtlichen Entscheidung die Verpflichtung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 25.000 EUR, ersatzweise Zwangshaft anzudrohen.

§ 885 Abs. 2 ZPO soll nicht zur Anwendung kommen.

Begründung:

Der Antragsteller macht einen Anspruch auf Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB geltend.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: _________________________

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind verheiratet und leben gemeinsam in der Ehewohnung in der _________________________straße in _________________________.

In dieser Wohnung leben auch folgende gemeinsame minderjährige Kinder: _________________________.

Der Antragsteller möchte sich von der Antragsgegnerin trennen. Hintergrund ist folgender Vorfall:

_________________________.

Beweis: _________________________

Die Antragsgegnerin verweigert die Trennung. Sie weigert sich, die Ehewohnung zu verlassen.

Beweis: _________________________

Deswegen muss die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens dem Antragsteller zugewiesen werden. Nur so kann eine unbillige Härte (auf Seiten des Antragstellers) vermieden werden.

Das Vorliegen einer unbilligen Härte ergibt sich aus folgenden zurückliegenden Ereignissen:

_________________________.

Beweis: _________________________

(Um die Interessen der minderjährigen Kinder zu wahren, wird gebeten, die gerichtliche Entscheidung ohne Beteiligung des Jugendamtes zu treffen und die Anhörung des Jugendamtes nachzuholen.)

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