Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1721 Das arbeitsrechtliche Mandat: Arbeitsvertragsgestaltung und AGB-Kontrolle, Reitz, 2. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 4.3: Arbeit auf Abruf

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens _________________________ Stunden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung der Arbeitgeberin je nach Arbeitsanfall bis zu _________________________ Stunden wöchentlich zu arbeiten. Die Vergütung des Arbeitnehmers erhöht sich für die über _________________________ hinausgehende Arbeitsleistung entsprechend nach der Anzahl der angeordneten Stunden.

[oder alternativ:

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt _____ Stunden. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, je nach Arbeitsanfall die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf bis zu _____ Stunden zu verringern. In diesem Fall reduziert sich die Vergütung entsprechend der verringerten wöchentlichen Arbeitszeit.]

(2) Die Arbeitgeberin wird Dauer und Lage der Arbeitszeit jedenfalls mindestens vier Tage im Voraus mitteilen (Abruf). Bei einem Abruf wird die tägliche Arbeitszeit drei aufeinanderfolgende Stunden nicht unterschreiten. Die Arbeitgeberin kann die Arbeitsleistung von _________________________ bis _________________________ in der Zeit von _________________________ bis _________________________ abrufen. Die Arbeitgeberin kann jederzeit nach billigem Ermessen gemäß § 106 GewO mit einer Ankündigungsfrist von _________________________ andere Referenztage und Referenzstunden festlegen, sofern die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt werden.

(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung gegebenenfalls auch Über- und Mehrarbeit sowie Wochenend-, Sonn- und Feiertagsarbeit im gesetzlich zulässigen Rahmen zu leisten.[48]

[48] Muster angelehnt an die Formulierungsvorschläge bei Hohenstatt/Schramm, NZA 2007, 238, 240; Beck'sche Online-Formulare, Schimmelpfennig, 64. Edition 2023, 2.1.12.1 Arbeitsvertrag – Mindestarbeitszeit mit Erhöhungsmöglichkeit; Moll/Gragert/Katerndahl, Teil D § 14 Rn 83.

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