Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Versicherungsrecht, van Bühren - Naumann - Hartwig (Hrsg.), 2. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 4.4: Klage Wiederherstellungsklausel/Neuwertanteil
An das
Landgericht _________________________
_________________________
Klage
des Herrn _________________________, _________________________ (Adresse)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
gegen
die _________________________-Versicherung AG, vertreten durch ihren Vorstand, die Herren _________________________, _________________________ (Adresse) (Schadensnummer _________________________)
– Beklagte –
wegen: Leistungen aus der Wohngebäudeversicherung
Streitwert (einstweilen geschätzt): _________________________ EUR
Namens und Kraft erteilter Vollmacht des Klägers erheben wir Klage gegen die Beklagte. Wir werden beantragen,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger _________________________ EUR nebst Zinsen hieraus für die Zeit vom _________________________ bis _________________________ in Höhe von _________________________ % sowie in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem _________________________ zuzüglich vorprozessual entstandener, nicht anrechenbarer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von _________________________ EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund des Wohngebäudeversicherungsvertrages zur Police Nr. _________________________ vom _________________________ alle versicherten zukünftigen Kosten (wie z.B. Mehrwertsteuer auf gedeckte Rechnungspositionen) zu ersetzen, die diesem aus dem Versicherungsfall vom _________________________ entstehen werden.
Wir regen die Einleitung eines schriftlichen Vorverfahrens an und stellen für diesen Fall schon jetzt,
den Antrag gem. § 331 Abs. 3 ZPO.
Zur
Klagebegründung
tragen wir wie folgt vor:
Der Kläger begehrt von der Beklagten anlässlich eines dem Grunde nach unstreitigen Wasserschadens vom _________________________ Leistungen aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag. Uneinigkeit besteht über die Höhe der vorfallsbedingten Schäden und darüber, ob die Beklagte die Zahlung der sog. Neuwertspitze schuldet:
I. Vertragliches
Die Parteien sind ausweislich der Police Nr. _________________________,
Anlage K 1,
vom _________________________ durch eine Wohngebäudeversicherung miteinander verbunden. Dieser liegen die VGB 2022 (1914) und die PK VGB 2022 (1914) zugrunde,
Anlagenkonvolut K 2.
Danach schuldet die Beklagte dem Kläger u.a. gem. A 1.2 VGB 2022 (1914) Versicherungsschutz für Schäden, die durch Leitungswasser entstehen und in A 4 VGB 2022 (1914) näher definiert sind. Dazu zählen nach A 4.1.2 VGB 2022 (1914) auch Bruchschäden an Rohren innerhalb von Gebäuden.
II. Tatsächliches und Rechtliches
1.
Streitgegenständlich ist ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall nach A 4.1. VGB 2022 (1914), denn am Vorfallstag ist ein innerhalb des Gebäudes liegendes, zur Wasserversorgung gehörendes Rohr zu Bruch gegangen. Hierdurch ist der nachstehende Schaden entstanden:
An einem Dienstag gegen 17.00 Uhr öffnete die Ehefrau des Klägers, Frau _________________________, die Haustür und bemerkte dabei aus dem Obergeschoss des Einfamilienhauses in _________________________ herabfließendes Wasser. Der Kläger und seine Frau haben daraufhin den S. angerufen und mit diesem gemeinsam festgestellt, dass das Wasser aus dem Badezimmer der oberen Etage stammt. Dort war offenbar ein zur Sanitärinstallation gehörendes Rohr gebrochen. Hierdurch drang Wasser aus, lief durch die Wände hindurch bis es über die Treppe auch ins Erdgeschoss gelangte.
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Beweis: |
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1. Zeugnis der Frau _________________________, _________________________ (Adresse VN) |
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2. Zeugnis des Herrn _________________________, _________________________ (Adresse) |
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3. Sachverständigengutachten |
Die Ehefrau des Klägers hat den Schaden noch am selben Tag im Beisein Herrn _________________________ fotografiert. Auf den zwölf, als
Anlagenkonvolut K 3
beiliegenden Lichtbildern, erkennt man das Schadensbild. Der Kläger hat zudem die betroffenen Bereiche in den (nicht maßstabsgetreuen) groben Grundrissen des Erd- und Obergeschosses seines Hauses,
Anlagenkonvolut K 4
skizziert. Aus beiden Anlagen ist der Verlauf des Wassers ersichtlich. Daraus ist erkennbar, dass neben dem Mauerwerk des Bades im Obergeschoss, sämtliche Fußböden der oberen Etage und die zum Erdgeschoss führende Treppe betroffen waren.
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Beweis: |
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1. Zeugnis der Frau _________________________, b.b. |
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2. Zeugnis des Herrn _________________________, b.b. |
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3. Sachverständigengutachten |
Der Kläger hat den Schaden noch am Vorfallstag der Beklagten über deren 24h-Hotline telefonisch gemeldet. Diese hat am _________________________ einen Sachverständigen, Herrn _________________________, entsandt, um Schadenshergang und -höhe prüfen zu lassen. Herr _________________________ hat den bedingungsgemäßen Versicherungsfall bestätigt und die Schäden ausweislich seiner Stellu...