Kurzbeschreibung
Muster aus: Verkehrsrecht auf einen Blick, 3. Aufl. 2020, Samimi (Hrsg.) (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 4.4: Vergütungsvorschuss und die Freistellung in Höhe der Mittelgebühren
_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG
_________________________ (Anschrift)
Schaden-Nr.: _________________________
_________________________ (Anrede),
unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom _________________________ sind Sie bedingungsgemäß verpflichtet, den VN von den vorschussweise in Rechnung gestellten Gebühren in voller Höhe freizustellen, weil der VN Freistellung von der anwaltlichen Vergütungsvorschussrechnung in Höhe der zu erwartenden Gesamtverfahrenskosten beanspruchen darf.1 Gemäß § 14 RVG wird dem Rechtsanwalt ausdrücklich ein ausschließliches Bemessungsrecht zugebilligt. Das Ermessen wurde vorliegend ausgeübt und im Einzelnen dargelegt. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit können vorliegend keineswegs als geringfügig eingeschätzt werden. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Hierfür tragen Sie als Versicherer die Beweislast. Die Unbilligkeit meiner Ermessensausübung ist von Ihnen bisher nicht substantiiert dargelegt worden. Grundsätzlich ist auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren von der Mittelgebühr auszugehen. Die Höhe des Bußgeldes führt auch nicht automatisch zu einer unterdurchschnittlichen Gebühr. Vielmehr ist in durchschnittlichen Bußgeldverfahren von der Mittelgebühr auszugehen, auch ohne dass ein Fahrverbot droht. Ausreichend, aber nicht Bedingung ist, dass das Bußgeldverfahren, zumindest mittelbar, Auswirkungen auf zivilrechtliche Schadensersatzansprüche haben kann. ""Da die Bedeutung einer Sache subjektiv, d.h. aus Sicht des Auftraggebers zu bestimmen ist, können und müssen auch Auswirkungen in einem anderen Lebensbereich bei der Bemessung der billigen Gebühr Berücksichtigung finden"" urteilte u.a. das AG Berlin-Wedding Urt. v. 22.12.2008 – 15 b C 162/08, n.v., so auch AG Stuttgart Urt. v. 31.10.2007 – 14 C 5483/07, zfs 2/2008, 106 f. mit Anmerkung Hansens.
Gemäß § 9 RVG ist der Rechtsanwalt zudem berechtigt, alle voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen in die Vergütungsvorschussrechnung aufzunehmen. Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass der Rechtsanwalt den Gebührentatbestand der Nr. 5115 VV RVG für die Erledigung des Verfahrens vor der Hauptverhandlung erst dann erstattet verlangen kann, wenn die Erledigung oder Entbehrlichkeit durch seine Mitwirkung erreicht werden konnte. Dennoch ist es dem Rechtsanwalt unbenommen, diese Gebühr bereits vor der Verwirklichung des Tatbestandes in Ansatz zu bringen, weil ansonsten die Gebührensicherungsfunktion2 des § 9 RVG nicht ausgeschöpft werden könnte und der Rechtsanwalt Gefahr liefe, seinen Gebührenanspruch möglicherweise nicht durchsetzen zu können (AG Darmstadt Urt. v. 27.6.2005 – 305 C 421/04, AGS 2006, 212). ""Der Sinn der Vorschrift besteht nämlich gerade darin, erst zu erwartende und im späteren Verlauf des Verfahrens entstehende Kosten bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung geltend machen zu können."" (AG Darmstadt Urt. v. 27.6.2005 – 305 C 421/04, AGS 2006, 212).
Namens des VN darf ich Sie daher höflich ersuchen, den noch verbleibenden Differenzbetrag in Höhe von _________________________ bis spätestens zum _________________________ auf mein Geschäftskonto zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)