Kurzbeschreibung
Muster aus: Verkehrsrecht auf einen Blick, 3. Aufl. 2020, Samimi (Hrsg.) (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 4.5: Prüfung der Erfolgsaussichten und die Mutwilligkeit
_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG
_________________________ (Anschrift)
Schaden-Nr.: _________________________
_________________________ (Anrede),
unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom _________________________ sind Sie bedingungsgemäß verpflichtet, den VN von der in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsvergütung in voller Höhe freizustellen und im angefragten Umfang Rechtsschutz zu gewähren. Gemäß den dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden ARB ist es Ihnen in der bußgeldrechtlichen Tatsacheninstanz grundsätzlich versagt, die Erfolgsaussichten1 der Verteidigung zu prüfen, § 17 Abs. 1 ARB 75.
Soweit Sie die Auffassung vertreten, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers mutwillig erscheint, hätten Sie dies dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich2, d.h. binnen zwei bis drei Wochen, schriftlich mitteilen und auf die Möglichkeit der Herbeiführung des Stichentscheids3 hinweisen müssen. Dies ist jedoch von Ihrer Seite her nicht geschehen. ""Der bei nicht unverzüglicher Prüfung und schriftlicher Ablehnung eintretende Verlust des Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit hat zur Folge, dass der Versicherer sich die spätere Berufung auf diese Ablehnungsgründe auch dann nicht wirksam vorbehalten kann, wenn er die Leistung aus anderen Gründen ablehnt"" urteilte der Bundesgerichtshof (BGH Urt. v. 19.3.2003 – IV ZR 139/01, zfs 2003, 364, zustimmend insoweit OLG Düsseldorf Urt. v. 30.1.2009 – 4 U 537/08, n.v.).
Der Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung besteht gerade darin, den VN von vertraglich vereinbarten Kostenrisiken freizuhalten.4 Hierbei muss auch das immaterielle Interesse des VN berücksichtigt werden, den staatlichen Vorwurf ordnungswidrigen Handelns beseitigen zu wollen (Prölss/Armbrüster, ARB 75, § 1 Rn 5; LG Wiesbaden Urt. v. 28.1.2009 – 5 S 27/08, n.v.; AG Wiesbaden Urt. v. 5.6.2008 – 92 C 6034/07, n.v.).
Alles in allem habe ich Sie daher höflich aufzufordern, nunmehr bis spätestens zum _________________________ Deckungsschutz zur Verfügung zu stellen und den in Rechnung gestellten Betrag zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)