Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Versicherungsrecht, van Bühren - Naumann - Hartwig (Hrsg.), 2. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 4.7: Klageschrift bei Einbruchdiebstahl im Ferienhaus
An das
Amtsgericht _________________________
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Klage
der Frau _________________________, _________________________ (Adresse VN)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________
gegen
die _________________________-Versicherung AG, vertreten durch ihren Vorstand, die Herren _________________________ (Schadensnummer _________________________)
– Beklagte –
wegen: Leistungen aus der Hausratversicherung
Streitwert: _________________________ EUR
Namens und Kraft erteilter Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage gegen die Beklagte. Wir werden beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin _________________________ EUR nebst Zinsen hieraus für die Zeit vom _________________________ bis _________________________ in Höhe von _________________________ % sowie in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem _________________________ zu zahlen.
Wir regen die Einleitung eines schriftlichen Vorverfahrens an und stellen für diesen Fall schon jetzt,
den Antrag gem. § 331 Abs. 3 ZPO.
Zur
Klagebegründung
tragen wir wie folgt vor:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Hausratversicherung anlässlich eines Einbruchsdiebstahls vom _________________________ in ihrem Ferienbungalow im Feriendorf _________________________, für den die Beklagte bislang keinerlei Zahlungen erbracht hat.
I.
Die Parteien sind seit dem _________________________ ausweislich des Versicherungsscheines vom _________________________,
Anlage B 1,
durch eine Hausratversicherung zur Nr. _________________________ für die Wohnung der Klägerin in _________________________ miteinander verbunden. Die Versicherungssumme beträgt _________________________ EUR. Dem Vertrag liegen die XV-VHB 2022,
Anlagenkonvolut B 2,
zugrunde. Danach besteht Versicherungsschutz sowohl für Hausrat aus dem versicherten Wohnhaus der Klägerin als auch über die sogenannte Außenversicherung u.a. für den auf Reisen durch ein versichertes Ereignis abhandengekommenen oder zerstörten Hausrat.
II.
Die Klägerin und ihr Ehemann haben sich vom _________________________ bis _________________________ urlaubsbedingt in einem Ferienbungalow im Feriendorf _________________________ aufgehalten. Am _________________________ haben die Eheleute gegen 18.00 Uhr ihren Bungalow verlassen, um zum Abendessen auszugehen. Herr _________________________ hatte zuvor sowohl alle Fenster als auch die Terrassen- und Eingangstüren verschlossen. Als das Paar gegen 22.30 Uhr zurückkehrte, stand die Eingangstür offen. Der Ehemann der Klägerin stellte Hebelspuren fest, die sich sowohl am Türrahmen als auch am Türblatt in Höhe des Türschlosses befanden. Diese waren bei Verlassen des Objektes noch nicht vorhanden.
Beweis: Zeugnis des Herrn _________________________, _________________________ (Adresse VN)
Die Klägerin und ihre Ehemann überprüften sofort den Bungalow. Er befand sich in einem geradezu durchwühlten Zustand. Vor Verlassen des Feriendomizils hatte Herr _________________________ noch am Laptop die Restaurantmöglichkeiten des Ortes im Internet recherchiert und den Rechner anschließend in die obere Schublade der im Wohnzimmer befindlichen Kommode verstaut. Jener Schubladenkasten stand offen, der Laptop war nicht mehr vorhanden. Außerdem fehlte eine Geldbörse, in der sich _________________________ EUR befanden, die die Eheleute ebenso wie ein verlustig gegangenes Smartphone der Klägerin in derselben Schublade aufbewahrt hatten. Aus der Geldbörse hatte Herr _________________________ unmittelbar zuvor noch _________________________ EUR für das Abendessen entnommen, so dass er den Inhalt bestätigen kann. Das Smartphone hat er zur selben Zeit auf Bitte der Klägerin in dieselbe Schublade gelegt.
Beweis: wie vor
Herr _________________________ hat den Vorfall telefonisch der Polizei gemeldet. Diese war gegen 23.10 Uhr vor Ort und hat den Schaden aufgenommen. Er ist unter der Tagebuch-Nr. _________________________ bei der Polizei in _________________________ registriert. Die Polizeibeamten haben die Schäden an der Tür und den Zustand des Bungalows fotografiert und die drei verlustig gegangen Sachen aufgenommen. Auch die Klägerin hat zehn Lichtbilder gefertigt,
Anlagenkonvolut K 1.
Auf den Bildern Nr. 1–6 sieht man den Bungalow mit der Eingangstür und die Schäden an jener. Insbesondere die Nahaufnahmen auf den Fotos Ziff. 5 und 6 zeigen, dass es sich offenkundig um Hebelspuren handelt. Die übrigen Bilder verhakten sich über die durchwühlten Wohnräumlichkeiten. Die Polizeibeamten haben ausweislich des Schlussvermerkes der Ermittlungsakte vom _________________________,
Anlage K 2,
an jenem Abend mehrere ähnliche Einbrüche in besagtem Feriendorf aufgenommen. Dies und die vorhandenen Einbruchspuren an der Eingangstür stellen wir unter
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Beweis: |
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1. Zeugnis des Herrn _________________... |