Kurzbeschreibung
Muster aus: 1371
Muster 4.8: Antrag auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG
An das Amtsgericht _________________________
– Familiengericht –
Antrag
auf Abgabe einer Willenserklärung
der Frau _________________________, wohnhaft _________________________,
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte: _________________________
gegen
Herrn _________________________, wohnhaft _________________________,
– Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: _________________________
wegen: Zustimmung zum begrenzten Realsplitting
Verfahrenswert: _________________________ EUR.
Namens und in Vollmacht der Antragstellerin wird beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, gegenüber dem Finanzamt _________________________ zur _________________________ Identifikationsnummer _________________________ zu erklären: "Ich stimme für den Veranlagungszeitraum der Durchführung des begrenzten Realsplittings zu."
Begründung:
Die Beteiligten sind miteinander verheiratete Ehegatten, die seit dem _________________________ voneinander getrennt leben.
Im Veranlagungszeitraum _________________________ zahlte die Antragstellerin an den Antragsgegner monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von _________________________ EUR.
Beweis: _________________________
Diese Unterhaltszahlungen sind im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abzugsfähig, worüber allein das Finanzamt zu entscheiden hat. Voraussetzung hierfür ist allein die Zustimmung des Unterhaltsberechtigten zur Durchführung des begrenzten Realsplittings.
Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner außergerichtlich mehrfach erfolglos auf, der Durchführung des begrenzten Realsplittings zuzustimmen und sicherte ihm im Gegenzug zu, ihm alle hierdurch entstehenden Nachteile zu ersetzen.
Beweis: _________________________
Diese Zusicherung des Nachteilsausgleichs wird hiermit noch einmal ausdrücklich wiederholt.
Trotzdem weigerte sich der Antragsgegner, die Zustimmung beim zuständigen Finanzamt zu erteilen.
Beweis: _________________________
Hierzu ist er nicht berechtigt. Denn aus der durch die Ehe eingetretene eheliche Solidarität, die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleiten ist, hat die Antragstellerin einen Anspruch gegen den Antragsgegner, sie von vermeidbaren finanziellen Nachteilen freizuhalten, in diesem Fall also, die Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings zu erteilen.
Nunmehr sah sich die Antragstellerin gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.