Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1723 AnwaltFormulare Bau- und Architektenrecht, Siebert/Eichberger, 4. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 4.9: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung der Ausführung einer geänderten Leistung (Anordnungsrecht des Bestellers), § 650b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 650d BGB; §§ 935 ff. ZPO

An das

Landgericht _________________________[128]

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung der Ausführung einer geänderten Leistung[129]

In Sachen

_________________________

– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

gegen

_________________________

– Antragsgegner –

wegen einstweiliger Verfügung zur Durchsetzung der Ausführung einer geänderten Leistung

beantragen

wir namens und im Auftrag des Antragstellers wegen der Dringlichkeit der Sache ohne vorherige mündliche Verhandlung – gem. §§ 650b, 650d BGB; 935 ff ZPO – den Erlass folgender

einstweiliger Verfügung:

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von _________________________ bei dem Bauvorhaben _________________________ in dem Dachaufbau nach _________________________ folgende zusätzliche Elemente einzubauen:

_________________________

Begründung:

I. Verfügungsanspruch

Mit Pauschalvertrag vom _________________________ wurde der Antragsgegner mit der Ausführung eines Daches bei dem Bauvorhaben _________________________ beauftragt, wobei die Festlegung der Konstruktion im Einzelnen dem Angebot des Antragsgegners vom _________________________ entstammt.

Unstreitig ist mit dem Bauvorhaben schon begonnen worden, insbesondere auch schon mit der Errichtung des Daches, bei welchem bislang folgender Leistungsstand erreicht ist: _________________________

  Glaubhaftmachung: _________________________

Gemäß dem Gutachten des öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen _________________________ vom _________________________, welches zum Zwecke der Glaubhaftmachung vom Antragsteller vorgelegt wird, führt eine unveränderte Ausführung des Daches in allen Details gem. dem Angebot des Antragsgegners jedoch dazu, dass die innen liegenden Elemente des Daches durchfeuchtet werden und mittelfristig verfaulen. Es ist deshalb dem Gutachten zufolge eine veränderte Ausführung mit folgenden zusätzlichen Leistungen erforderlich: _________________________

  Glaubhaftmachung: _________________________

Der Antragsteller hat vom Antragsgegner gem. Schreiben vom _________________________ diese geänderte Ausführung verlangt.

  Glaubhaftmachung: _________________________

Der Antragsgegner hat dies mit Schreiben vom _________________________ abgelehnt bzw. erklärt, diese Änderung nur vorzunehmen, wenn er dafür eine Nachtragsvergütung in Höhe von _________________________ erhalte.

  Glaubhaftmachung: _________________________

Mit Schreiben vom _________________________ lehnte der Antragsteller das Angebot des Antragsgegners ab, da nach Auffassung des Antragstellers die im Angebot angesetzten Mehrkosten überzogen seien und die geänderte Ausführung bereits vom vertraglich vereinbarten Pauschalpreis umfasst sei.

  Glaubhaftmachung: _________________________

Eine Einigung über die Preisdifferenz zum ursprünglichen Angebot kam innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Schreibens des Antragsgegners nicht zustande. Mit Schreiben vom _________________________ ordnete der Antragsgegner daraufhin die Durchführung der geänderten Ausführung an.

  Glaubhaftmachung: _________________________

II. Verfügungsgrund

Der Verfügungsgrund ist nicht glaubhaft zu machen, da er nach § 650d BGB widerlegbar vermutet wird.

Sollte das Gericht weiteren Sachvortrag und/oder die Vorlage weiterer Unterlagen für erforderlich halten, wird um einen richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO gebeten.

(Unterschrift) (Rechtsanwalt)

[128] Nach § 78 Abs. 2 Nr. 5 GVG sind bei Streitigkeiten über das Anordnungsrecht des Bestellers nach § 650b BGB oder die Höhe des Vergütungsanspruches nach § 650c BGB ausschließlich die Landgerichte zuständig.
[129] Nach Schmid, Das neue gesetzliche Bauvertragsrecht, Rn 230.

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