Kurzbeschreibung

Muster aus: zap.0030 Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, Thomas Wachter-Heribert Heckschen, 6. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 5.1: Handelsvertretervertrag

Handelsvertretervertrag

Zwischen

der Firma

in: _________________________

(nachfolgend: "Unternehmer")

und

_________________________

(nachfolgend: "Handelsvertreter")

in: _________________________

wird folgender

Vertrag

geschlossen:

§ 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

(1) Der Unternehmer betraut den selbstständig tätigen Handelsvertreter ab dem _________________________ (Datum) mit der Alleinvertretung für seine Waren _________________________ (Produktpalette) für den Bezirk _________________________ (Gebiet). Der Unternehmer darf für diesen Bezirk weder weitere Handelsvertreter bestellen noch selbst oder durch Beauftragte zur Werbung von Kunden oder zur Vermittlung oder zum Abschluss von Geschäften in diesem Bezirk tätig werden.

(2) Der Handelsvertreter ist vor jeder Veränderung des Bezirkes durch den Unternehmer anzuhören.

(3) Der Handelsvertreter übernimmt den im gesamten Bezirk vorhandenen Kundenstamm. Der Unternehmer hat sich verpflichtet, in der Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden aufzulisten, mit denen er bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschließlich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze zu verzeichnen.

§ 2 Pflichten des Handelsvertreters

(1) Der Handelsvertreter hat sich im übertragenen Vertretungsbezirk um die Vermittlung von Verkaufsgesprächen und den Abschluss von Verkäufen im Namen und für Rechnung des Unternehmers zu bemühen. Ferner hat er die Kunden zu betreuen und den Unternehmer von jeder Geschäftsvermittlung sowie über Geschäftsanbahnungen unverzüglich durch Übersendung von Kopien des Schriftwechsels oder durch Aktenvermerke in Kenntnis zu setzen. Der Handelsvertreter hat auf Nachfrage anzugeben, aus welchen Gründen Vermittlungsbemühungen erfolglos geblieben sind.

(2) Der Handelsvertreter ist verpflichtet, das Interesse des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und hat sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen.

(3) Der Handelsvertreter befolgt die Weisungen des Unternehmers, sofern dies nicht gegen seine Stellung als selbstständiger Gewerbetreibender gerichtet ist.

(4) Der Handelsvertreter kann zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen heranziehen und Untervertreter oder -reisende einsetzen. Die beabsichtigte Beschäftigung eines Untervertreters ist dem Unternehmer mitzuteilen.

(5) Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine Kundenkartei zu führen und diese auf dem aktuellen Stand zu halten. Nach Beendigung dieses Vertrages ist der Handelsvertreter verpflichtet, diese dem Unternehmer auszuhändigen.

(6) Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmers zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Vertragsverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Satz 1 gilt auch für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(7) Der Handelsvertreter ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was eine Schädigung der Interessen des Unternehmers herbeiführen könnte, insbesondere darf er keine Unternehmen vertreten, die mit seinem Auftraggeber in Wettbewerb stehen.

(8) Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so bedarf er des Einverständnisses des Unternehmers, das jedoch nur verweigert werden darf, wenn dem ein wichtiger Grund, der dem Handelsvertreter mitzuteilen ist, entgegensteht. Die Zustimmung muss in schriftlicher Form erfolgen.

§ 3 Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer wird den Handelsvertreter in seiner Tätigkeit nach besten Kräften unterstützen und ihm insbesondere alle Hilfsmittel, die er für eine erfolgreiche Tätigkeit als Handelsvertreter benötigt, z.B. Muster, Drucksachen, Werbemittel usw., in ausreichender Menge ohne Berechnung sowie zoll- und frachtfrei zur Verfügung stellen, jeweils ergänzen und auf dem aktuellen Stand halten. Die Gegenstände bleiben, soweit sie nicht zum Verbrauch bestimmt sind, Eigentum des Unternehmers und werden auf dessen Wunsch und Kosten vom Handelsvertreter zurückgesandt.

(2) Der Unternehmer wird dem Handelsvertreter laufend alle für den Verkauf wichtigen Informationen übermitteln und ihm ferner insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines Auftrages unverzüglich mitteilen; anderenfalls gilt der Auftrag als angenommen. Der Unternehmer wird den Handelsvertreter auch unverzüglich unterrichten, wenn er Aufträge voraussichtlich nur in begrenztem Umfang annehmen kann. Von dem Schriftverkehr mit Kunden seines Bezirks und von den Rechnungen erhält der Handelsvertreter unverzüglich Kopien. Ferner ist er über Verhandlung und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis ...

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