Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1683 AnwaltFormulare Mandanteninformationen, Sattler, 3. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 5.13: 3. Stufe (Totalschaden, 130 %-Fall)
_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
der Sachverständige hat festgestellt, dass der Reparaturaufwand (= Bruttoreparaturkosten + Minderwert) den Wiederbeschaffungswert übersteigt, sodass ein Totalschaden Ihres Fahrzeugs vorliegt.
Der ermittelte Reparaturaufwand übersteigt jedoch den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 % (= 130%-Fall), sodass Sie folgende Regulierungsmöglichkeiten haben:
1. |
Sie verkaufen das Fahrzeug zum Restwert, dann werden folgende Positionen erstattet:
▪ |
Wiederbeschaffungswert abzüglich der ggf. darin enthaltenen Mehrwertsteuer und Restwert, jedoch max. bis zur Höhe der Netto-Reparaturkosten. |
|
Verkaufen Sie bitte das Fahrzeug zu dem höchsten Restwert, den Ihr Sachverständiger ermittelt hat. Am Ende des Gutachtens sind entsprechende Aufkäufer benannt, mit denen Sie sich innerhalb der dort genannten Frist in Verbindung setzen können. Beachten Sie bitte, dass Ihnen die Versicherung immer das höchste Restwertangebot vom Restwert abziehen wird!
Wenn Sie ein Ersatzfahrzeug beschaffen, werden folgende Positionen erstattet:
▪ |
die ggf. zuvor vom Wiederbeschaffungswert abgezogene Mehrwerteuer, wenn Sie
- diese an den Fahrzeughändler- oder
- einen Kaufpreis mind. in Höhe des Wiederbeschaffungswerts gezahlt haben;
|
▪ |
für die erforderliche Wiederbeschaffungsdauer die angemessenen Kosten für einen Mietwagen und/oder Nutzungsausfall (nur bei privater Nutzung). |
2. |
Sie lassen das Fahrzeug fachgerecht und vollständig in dem von Ihrem Sachverständigen ermittelten Umfang in einer Werkstatt reparieren und nutzen es anschließend mind. sechs Monate weiter, dann werden folgende Positionen erstattet:
▪ |
konkrete Reparaturkosten gemäß Werkstattrechnung zzgl. ggf. Minderwert sowie |
▪ |
für die erforderliche Reparaturdauer die angemessenen Kosten für einen Mietwagen und/oder Nutzungsausfall (nur bei privater Nutzung). |
|
Reichen Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen herein:
▪ |
Reparaturkostenrechnung Ihrer Werkstatt, |
▪ |
nach sechs Monaten einen Nachweis, dass das Fahrzeug weiterhin auf Sie zugelassen ist, bspw. Halterauskunft der Zulassungsstelle, Foto der Zulassungsbescheinigung I nebst Tageszeitung. |
Im Falle einer Billig-, Not- oder Teilreparatur werden lediglich die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts erstattet.
Informieren Sie uns bitte, wenn Sie das Fahrzeug in die Werkstatt bringen und wieder abholen.
3. |
Sie reparieren das Fahrzeug selbst fachgerecht und vollständig in dem von Ihrem Sachverständigen ermittelten Umfang und nutzen es anschließend mind. sechs Monate weiter, dann werden folgende Positionen erstattet:
▪ |
die Netto-Reparaturkosten gemäß Gutachten zzgl. ggf. Minderwert, |
▪ |
für die erforderliche Reparaturdauer die angemessenen Kosten für einen Mietwagen und/oder Nutzungsausfall (nur bei privater Nutzung). |
|
Reichen Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen herein:
▪ |
Kostenbelege für Ersatzteile, |
▪ |
eine Fotodokumentation der einzelnen Reparaturschritte, |
▪ |
Reparaturbescheinigung Ihres Sachverständigen (keine Kostenerstattung!) und |
▪ |
nach sechs Monaten einen Nachweis, dass das Fahrzeug weiterhin auf Sie zugelassen ist, bspw. Halterauskunft der Zulassungsstelle, Foto der Zulassungsbescheinigung I nebst Tageszeitung. |
Soweit Sie das Fahrzeug selbst reparieren, beachten Sie bitte unbedingt, dass die Reparatur fachgerecht und vollständig durchgeführt werden muss, damit die vollständigen Netto-Reparaturkosten gemäß Gutachten erstattet werden.
Wenn Sie zwar nicht vollständig und fachgerecht reparieren, aber zumindest nachweisbar wertmäßig in einem Umfang reparieren, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, dann wird zumindest der Wiederbeschaffungswert erstattet.
Soweit die durchgeführte Reparatur diesen Anforderungen nicht entspricht und/oder das Fahrzeug nicht sechs Monate weitergenutzt wird, verbleibt es bei der Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands (= Wiederbeschaffungswert ./. Restwert).
Der Ersatz von Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten setzt voraus, dass Ihnen während der Reparaturzeit bzw. während der Zeit der Ersatzbeschaffung kein (anderes) Fahrzeug zur Verfügung stand. Für reine Freizeitfahrzeuge (bspw. Motorrad, Wohnmobil etc.) wird jedoch in der Regel kein Nutzungsausfall gewährt. Für gewerblich genutzte Fahrzeuge gibt es nur dann Nutzungsausfall, wenn diese nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dienen (bspw. LKW, Taxi etc.). In diesem Fall werden allenfalls Mietwagenkosten, Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug oder Gewinnausfall erstattet. Wir bitten ggf. um eine entsprechende Mitteilung Ihrerseits.
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Rechtsanwalt)