Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1723 AnwaltFormulare Bau- und Architektenrecht, Siebert/Eichberger, 4. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 5.2: Klageerwiderung zur Honorarklage des Architekten
An das
Landgericht _________________________
In Sachen
Architekturbüro _________________________
– Klägerin –
gegen
Firma _________________________, vertreten durch den Geschäftsführer _________________________,
– Beklagte –
wegen: Architektenhonorar
zeige ich an, dass ich die Beklagte vertrete. Die Beklagte wird sich gegen die Klage verteidigen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung werde ich beantragen:
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I. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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II. |
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
Das Urteil ist – ggf. gegen Sicherheitsleistung – in Nr. II. vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte hat – noch am Tage vor der Zustellung der Klageschrift – an die Klägerin einen Betrag von _________________________ EUR überwiesen. Klageerhebung war insoweit nicht geboten, da der Geschäftsführer der Beklagten in dem auch von der Klägerin erwähnten Telefonat im April dieser gegenüber klar gemacht hat, dass er berechtigte Gegenansprüche von der Honorarforderung in Abzug bringen würde, jedoch einen verbleibenden Rest zeitnah zur Auszahlung bringen werde.
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Beweis: |
Herr _________________________, zu laden über die Beklagte, als Partei |
Bezüglich des die Honorarforderung in Höhe von _________________________ EUR übersteigenden Restbetrages ist die Klage unbegründet.
1. Beauftragung nur mit Leistungsphasen 3 bis 8
Unzutreffend ist, dass die Parteien mit Vertrag vom _________________________ eine Beauftragung der Klägerin für die Leistungsphasen 1 bis 8 gem. § 34 HOAI 2021 hätten vornehmen wollen. Richtig ist vielmehr, dass – im Vorfeld des Vertragsschlusses – die Klägerin sich gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten erboten hatte, Leistungen der Grundlagenermittlung und der Vorplanung "kostenlos" zu erbringen, wenn die Klägerin auf der Grundlage ihrer Vorschläge einen Auftrag über die Leistungsphasen 3 bis 8 erhielte. Insoweit hatten die Parteien sich bezüglich der Leistungsphasen 1 bis 2 auf eine unverbindliche Vorlage von Bebauungskonzepten und der "Grobkalkulation" geeinigt.
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Beweis: |
Herr _________________________, zu laden über die Beklagte, b.b. |
Soweit im Vertrag vom _________________________ die Leistungsphasen 1 und 2 angekreuzt worden sind, ging die Beklagte aufgrund der bereits im Vorfeld dieser Beauftragung mit dem Dipl.-Ing. _________________________ von der Klägerin vereinbarten Abreden davon aus, dass diese Leistungen insoweit unentgeltlich erbracht worden sind bzw. erbracht würden. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass die Klägerin von den Leistungsphasen 1 und 2 tatsächlich nur einige wenige Grundleistungen erbracht hat. Im Einzelnen waren dies:
_________________________ (auszuführen)
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Beweis: |
"Konzeptionsbuch" vom _________________________, Anlage B 1 |
Die in der Schlussrechnung vom _________________________ auf die Leistungsphasen 1 und 2 entfallenden Honoraranteile sind daher um _________________________ EUR zu kürzen, da insoweit die geschuldeten Teilerfolge von der Klägerin nicht erbracht worden sind (BGH BauR 2004, 1640).
Ferner hat die Klägerin nicht die erforderlichen Zwischenergebnisse nach Abschluss einer Zielfindungsphase vereinbart – zwar war eine solche im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart, die Beklagte ging aber aufgrund der vorstehend geschilderten Besonderheit davon aus, dass es sich bei den Leistungen um solche der Zielfindung handele. Da diese Ergebnisse nicht vorgelegt und gebilligt wurden, besteht der darüber hinausgreifende Anspruch schon dem Grunde nach nicht (vgl. OLG Frankfurt v. 16.5.2022 – 29 U 94/21).
2. Weitere nicht erbrachte Leistungen der Klägerin
Vorsorglich: Die Klägerin hat auch aus den Leistungsphasen 3 bis 8 nicht alle Grundleistungen erbracht, es jedoch unterlassen, in ihrer "Schlussrechnung" entsprechende Abzüge vorzunehmen. Im Einzelnen hat die Klägerin folgende Leistungen nicht erbracht:
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Entwurfsplanung: _________________________ (auszuführen) |
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Genehmigungsplanung: _________________________ (auszuführen) |
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Ausführungsplanung: _________________________ (auszuführen) |
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Vorbereitung der Vergabe: _________________________ (auszuführen) |
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Mitwirkung bei der Vergabe: _________________________ (auszuführen) |
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Bauoberleitung: _________________________ (auszuführen) |
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Beweis: |
Vorlage aller Planungsunterlagen der Klägerin im Konvolut, Anlage B 2 |
Aufgrund der nicht durchgeführten Leistungen sind an der Honorarschlussrechnung die folgenden Abzüge vorzunehmen, wobei die Beklagte insoweit der Bewertung in der sogenannten Steinfort’schen Tabelle folgt. Daher sind die folgenden Abzüge anzusetzen:
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Entwurfsplanung: _________________________ % = _________________________ EUR |
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Genehmigungsplanung: _________________________ % = _________________________ EUR |
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Ausführungsplanung: _________________________ % = _________________________ EUR |
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Vorbereitung der Vergabe: _________________________ % = _________________________ EUR |
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Mitwirkung b... |