Kurzbeschreibung

Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 518

Muster 5.29: Klage auf Herausgabe (verbunden mit Antrag auf Fristsetzung gem. § 255 ZPO und Klage auf Leistung von zukünftigem Schadensersatz gem. § 259 ZPO)

An das

Landgericht _________________________

_________________________

Klage

der Firma XY Leasing GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer _________________________

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

Herrn _________________________

– Beklagter –

wegen: Herausgabe[326] eines Kraftfahrzeuges

Streitwert: 50.000,00 EUR

Namens des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag,

  1. den Beklagten zu verurteilen, den Pkw Mercedes Benz ML 420, mit dem amtlichen Kennzeichen _________________________, Fahrgestellnummer _________________________ nebst sämtlichen Schlüsseln an die Klägerin herauszugeben;[327]
  2. dem Beklagten eine Frist zur Herausgabe von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen;[328]
  3. den Beklagten zu verurteilen, nach fruchtlosem Fristablauf 50.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;
  4. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen;
  5. gegen den Beklagten im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen;
  6. gegen den Beklagten im Fall des § 307 ZPO Anerkenntnis- oder Teilanerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.

Begründung:

Die Klägerin betreibt ein Leasingunternehmen und befasst sich insbesondere mit dem Verleasen von Kraftfahrzeugen. Mit Leasingvertrag vom _________________________ leaste der Beklagte bei der Klägerin den im Rubrum genannten Pkw.

  Beweis: Vorlage des Leasingvertrages vom _________________________ als Anlage K1

Der Leasingvertrag endete mit Ablauf des _________________________. Gleichwohl gab der Beklagte das Fahrzeug nicht zurück. Daher ist Klage geboten.

Die Klägerin hat zwischenzeitlich erfahren, dass sich der Beklagte in Geldschwierigkeiten befindet. Sie hält es daher für möglich, dass er das Fahrzeug nicht mehr in Besitz hat. Die Klägerin verlangt in erster Linie Herausgabe des Fahrzeuges. Sie macht allerdings bereits jetzt von dem Recht Gebrauch, dem Beklagten schon im Urteil eine Frist zur Herausgabe zu setzen und bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

Nach den Regelungen des Leasingvertrages hatten die Parteien einen Restwert des Fahrzeuges bei Beendigung des Leasingvertrages von _________________________ EUR vereinbart. Dieser Betrag wird als Schadensersatz geltend gemacht.

Der Entscheidung des Rechtsstreits durch einen Einzelrichter stehen keine Bedenken gegenüber.

_________________________ EUR Gerichtskostenvorschuss per Gerichtskostenstempler anbei.

Einfache und beglaubigte Abschriften anbei.

Rechtsanwalt

[326] Vgl. hierzu oben Rdn 151.
[327] Die herauszugebende Sache ist so genau zu bezeichnen, dass der Gerichtsvollzieher sie zweifelsfrei identifizieren kann.
[328] Vgl. §§ 255 ZPO, 281 Abs. 1 BGB. Soweit der Kläger allein am Erhalt der Sache, nicht jedoch an Schadensersatz interessiert ist, ist nur der Antrag zu 1 zu stellen. Gem. § 281 Abs. 4 BGB kann die ursprüngliche Leistung nicht mehr gefordert werden, wenn der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung geltend macht.

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