Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 54.5: Anfechtungswiderspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
An das Landratsamt _____
Ihr Zeichen: _____
hier: Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom _____ und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
Im Namen und mit hier beigefügter Vollmacht von _____ erheben wir gegen die mit Bescheid des Landratsamts _____ vom _____ erteilte Baugenehmigung, Az. _____
Widerspruch
mit dem
Antrag
I. |
Die Baugenehmigung des Landratsamts _____ vom _____, Az. _____, wird aufgehoben. |
II. |
Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt das Land Baden-Württemberg, hier handelnd durch das Landratsamt _____. |
III. |
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten war notwendig. |
Gleichzeitig beantragen wir namens unseres Mandanten gem. §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 4 VwGO:
Die Vollziehung der Baugenehmigung vom _____, Az. _____ wird ausgesetzt.
Zur Begründung führen wir aus:
I. Sachverhalt
(Sachverhaltsdarstellung, insbesondere Beschreibung des angefochtenen Vorhabens und der verletzten Belange des Widerspruchsführers)
Der Bauherr hat zwischenzeitlich mit den genehmigten Baumaßnahmen begonnen.
II. Rechtliche Stellungnahme
1. Widerspruch
Die erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Widerspruchsführer in seinen Rechten (im Einzelnen auszuführen).
2. Antrag auf Aussetzung der aufschiebenden Wirkung
Wie unter Nr. 1 ausführlich dargelegt, werden durch das Bauvorhaben die Rechte des Widerspruchsführers verletzt. Am Gebrauchmachen einer aufgrund summarischer Prüfung als rechtswidrig erkannten und den Widerspruchsführer in seinen Rechten verletzenden Baugenehmigung kann aber weder ein öffentliches noch ein überwiegendes Interesse des Bauherrn bestehen. Daran ändert auch § 212a BauGB nichts. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber keine materielle Bewertung der Interessen des Bauherrn und des die Baugenehmigung anfechtenden Nachbarn in dem Sinne vorgenommen, dass dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung regelmäßig ein höheres Gewicht zukomme. Dürfte der Bauherr aufgrund § 212a Abs. 1 BauGB trotz Widerspruchs weiterbauen, würden hierdurch vollendete Tatsachen geschaffen, die nur schwer und mit erheblichem Aufwand nach Aufhebung der Genehmigung wieder beseitigt werden könnten. Zur Sicherung des Abwehranspruchs des Widerspruchsführers ist deshalb die gem. § 212a BauGB gesetzlich angeordnete Vollziehbarkeit der Baugenehmigung auszusetzen.
_____
(Unterschrift)