Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 55.17: Wettbewerbsrechtliche Klage wegen Spitzenstellungswerbung
An das Landgericht _____
– Wettbewerbskammer –
Klage
In Sachen RA Peter Müller, _____ (Adresse),
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: die beim Landgericht zugelassenen RAe _____
gegen die RAe A. Schmidt und B. Meier, dienstansässig _____ (Adresse),
– Beklagte –
wegen: Unterlassung
Streitwert (vorläufig geschätzt): 50.000 EUR
bestellen wir uns zu Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden wir beantragen,
I. die Beklagten zu verurteilen,
▪ |
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, |
▪ |
im Geschäftsverkehr mit der Bezeichnung "Das Anwaltinstitut – Ihr Kompetenzzentrum für Wirtschafts- und Steuerberatung" |
▪ |
zu werben und/oder werben zu lassen. |
|
geschehen: in der nachstehend wiedergegebenen Werbung im Stadtblatt |
Einblendung
II. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Nr. I. 1. begangen hat, dies unter Angabe der Auflage sowie der Werbeaufwendungen;
III. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Nr. I. 1. beschriebenen Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird;
IV. dem Kläger im Falle etwaig erforderlicher Sicherheitsleistung nachzulassen, diese auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen zu dürfen;
V. die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen.
Begründung:
1. Die Parteien sind der angerufenen Kammer bekannt. Sie sind beide Anwälte in _____ und betreiben Anwaltssozietäten.
Im Stadtblatt vom _____ haben die Beklagten wie aus der
Anlage K 1
ersichtlich ihre neu gegründete Sozietät mit dem Werbespruch "Das Anwaltsinstitut – Ihr Kompetenzzentrum für Wirtschafts- und Steuerberatung" angepriesen.
Die Beklagten sind mit Schreiben vom _____ abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert worden
Anlage K 2.
Die Beklagten haben dies mit Schreiben vom _____ abgelehnt
Anlage K 3.
Der Kläger erwirkte daraufhin mit Datum vom _____ die als
Anlage K 4
vorgelegte einstweilige Verfügung des Landgerichtes _____ (Az. _____), die den Beklagten am _____ zugestellt wurde. Diese Verfügung wurde in dem anschließend Widerspruchsverfahren bestätigt
Anlage K 5.
Der Kläger forderte daraufhin die Beklagten mit Schreiben vom _____ auf, eine Abschlusserklärung abzugeben. Dies lehnten die Beklagten jedoch ab,
Anlagenkonvolut K 6,
so dass Klage geboten ist.
2. Die angegriffene Werbung der Beklagten verstößt gegen die §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
Diese Anpreisung ist irreführend. Die Beklagten behaupten für ihre Anwaltssozietät eine Größe und Bedeutung, die dieser tatsächlich nicht zukommt. Dies beginnt bereits mit dem Begriff "Institut". Unter einem Institut versteht der Verkehr üblicherweise eine wissenschaftlich arbeitende Einrichtung, die sich zudem in öffentlicher Trägerschaft befindet oder von einer öffentlichen Einrichtung kontrolliert wird. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass "Institute" für gewöhnlich an Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen angesiedelt sind. Zudem gibt es auch "Anwaltsinstitute", die sich mit dem Anwaltsmarkt, seiner Fortentwicklung, aber auch mit der Anwaltsfortbildung befassen. Eine "normal" operierende Anwaltskanzlei vermutet ein Verkehr unter "Anwaltsinstitut" demgegenüber nicht. Jedenfalls wird ein Verbraucher aber erwarten, dass die Anwälte des "Anwaltsinstitutes" wissenschaftlich besonders qualifiziert sind. Nichts anderes gilt für den Begriff "Kompetenzzentrum". Auch hier geht der Verkehr davon aus, dass sich in einem Zentrum zumindest eine Vielzahl von Anwälten (ähnlich einem "Ärztezentrum" oder Ärztehaus) zusammengeschlossen haben. Die bloße Anzahl von zwei Berufsträgern genügt dem nicht.
3. Die Beklagten sind darüber hinaus gemäß § 242 BGB zur Erteilung der geltend gemachten Auskünfte verpflichtet. Diese sind notwendig, um spätere Schadensersatzforderung geltend machen zu können. Die Schadensersatzforderungen des Klägers folgen aus §§ 3, 9 UWG. Es ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger aus der angegriffenen Handlung Nachteile erwachsen sind.
4. Gerichtskosten in Höhe von _____ aus einem Streitwert von _____ sind per anliegendem Verrechnungsscheck beigefügt.
(Unterschrift)