Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 55.20: Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 ZPO
An das Landgericht _____
– Wettbewerbskammer –
Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 ZPO
der A-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, _____ (Adresse),
– Gläubigerin –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____
gegen die B-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, _____ (Adresse),
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____
wegen: Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung vom _____
Unter Bezugnahme auf unsere Bestellung zu den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin beantragen wir,
1. |
gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts _____ vom _____ (Az.: _____) ein empfindliches Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO zu verhängen; |
2. |
die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen. |
Gründe:
Mit Beschlussverfügung der Kammer vom _____,
– Anlage GL 1 –
die der Schuldnerin ausweislich des als
– Anlage GL 2 –
beigefügten Zustellungsprotokolls am _____ zugestellt worden ist, ist dieser untersagt worden, im Geschäftsverkehr mit dem Slogan
"Das billigste Gemüse der Stadt"
zu werben. Dennoch erschien am _____ eine ganzseitige Anzeige in der Zeitung Z mit eben diesem Werbespruch
– Anlage GL 3 –
Die Schuldnerin hat daher offensichtlich gegen das sich aus der einstweiligen Verfügung vom _____ ergebende Unterlassungsgebot verstoßen. Ihr fällt dabei auch ein Verschulden zur Last. Sie kann sich nicht – wie außergerichtlich von ihr vorgetragen
– Anlage GL 4 –
damit exkulpieren, sie könne sich ein Verschulden der Zeitung Z nicht zurechnen lassen. Sie hätte vielmehr, wenn sie sich für die Durchführung ihrer Anzeigenwerbung der Hilfe eines Dritten bedient, alle ihr möglichen Maßnahmen ergreifen müssen, um das Unterbleiben eines Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung zu verhindern. Sie hätte sich ggf. die in der Zeitung Z erscheinende Werbung zur Freigabe vorlegen lassen müssen. Darüber hinaus hätte die Schuldnerin sich gegenüber der Zeitung Z die Geltendmachung von Regressansprüchen vorbehalten und die Beendigung der geschäftlichen Beziehung androhen müssen. Dies alles hat die Schuldnerin offenbar nicht getan.
Gegen die Schuldnerin ist daher ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen.
(Unterschrift)