Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 56.13: Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen

An das Amtsgericht

Zivilabt. für Wohnungseigentumssachen

_____

Klage nach § 43 Nr. 3 WEG

des Wohnungseigentümers _____

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _____

gegen

Verband "WEG" _____ vertreten durch XY-Hausverwaltungen, _____, als (derzeitigen) Verwalter der Anlage

– Beklagter –

Namens und in Vollmacht des Klägers wird beantragt, wie folgt zu erkennen:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in den Geschäftsräumen des Verwalters nach vorheriger Terminabsprache Einsicht in folgende Verwaltungsunterlagen betreffend die im Rubrum genannte Wohnungseigentumsanlage zu gewähren und sich dort Zug um Zug gegen Kostenerstattung Kopien zu fertigen:

1. Kontoauszüge und alle sonstigen Bankunterlagen für die Konten bei _____ (Kreditinstitut) zu den Kto-Nrn. IBAN _____, _____ (Wohngeld) und _____ (Erhaltungsrücklage);
2. Einzeljahresabrechnungen für das Jahr _____ des Miteigentümers _____ für dessen Wohnungen _____;
3. alle Versammlungsprotokolle;
4. alle Prozessunterlagen einschließlich abgeschlossener und anhängiger Verfahren;
5. Wartungsverträge (Aufzug, Garagentor etc.);
6. Hauswartvertrag.

Begründung:

Der Kläger ist (alternativ: war bis zum _____) Wohnungseigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. _____ gemäß der

als Anlage K 1

beigefügten Teilungserklärung vom _____

Mit dem

als Anlage K 2

beigefügten Schreiben vom _____ hat der Kläger den Verwalter aufgefordert, ihm Einsichtnahme in die im Antrag genannten Belege im Verwalterbüro in _____ zu gestatten. Der Verwalter hat weder auf das Schreiben reagiert noch auf Telefonate. Das Recht auf Einsichtnahme ergibt sich aus § _____ des Verwaltervertrags mit dem Verband/Beklagten, der bisher als Vertrag zugunsten Dritter angesehen wird. Auf die Beschlüsse des OLG Hamm vom 9.2.1998 (ZMR 1998, 586 = FGPrax 1998, 133 = NZM 1998, 724) und vom 12.2.1998 (ZMR 1998, 587 f. = NJW-RR 1999, 161 = WE 1998, 496) wird verwiesen. Hinsichtlich des Anspruches auf Fertigung von Kopien der Einzeljahresabrechnungen gegen Kostenerstattung verweisen wir auf BGH ZMR 2011, 489. Das Recht auf Anfertigung von Kopien kann allenfalls von der Entrichtung der im Verwaltervertrag vereinbarten "Auslagenerstattung" abhängig gemacht werden. Jeder Wohnungseigentümer kann nunmehr – ohne die Konstruktion über einen (Verwalter-)Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – nach § 18 Abs. 4 WEG n.F. aus eigenem Recht von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.

(Rechtsanwalt)

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