Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 56.5: Erzwingungsklage gegen den Verband
An das Amtsgericht
Abt. für Wohnungseigentumssachen
Klage gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG n.F.
der Wohnungseigentümer Eheleute _____
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: _____
gegen
den Verband "WEG" _____ vertreten durch die Verwalterin _____
– Beklagte –
wegen: Erzwingung der Einberufung zur Eigentümerversammlung
geschätzter Streitwert (vorläufig): _____ EUR
Namens und mit Vollmacht der Kläger bitten wir um möglichst kurzfristige Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, in der wir beantragen werden,
1. |
die Beklagte zu verurteilen, innerhalb einer Frist von nicht mehr als einem Monat nach der gerichtlichen Entscheidung in diesem Verfahren und unter Einhaltung der rechtlichen Einladungsvoraussetzungen die Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft E-Weg 95–103, Hamburg, zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung einzuladen, und zwar unter Aufnahme des folgenden Tagesordnungspunktes: Antrag auf Wiederherstellung des bei der Sanierung des Daches entfernten Kieselbelages auf dem Dach des Hauses E-Weg Nr. 99 durch den Verwalter. |
2. |
Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens wird bereits jetzt der Antrag gemäß § 331 Abs. 3 S. 2 ZPO gestellt. |
Begründung:
Die Kläger begehren die Einberufung einer Eigentümerversammlung. Sie sind Mitglieder der im Antrag zu 1. genannten Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der Fa. _____ verwaltet wird.
Der Begründung des Wohnungseigentums liegt die als
Anlage K 1
überreichte Teilungserklärung vom _____ (UR.-Nr. _____) zu Grunde.
Die Kläger sind Eigentümer der Penthouse-Wohnung im Haus _____. Das Flachdach des Hauses war mit einem optisch ansprechenden Kieselsteinbelag versehen. Das Dach schloss mit einem Kieselsaum zwischen Dachkante und den aufgehenden Wohnungsabschlusswänden, der von Zierblechen gesäumt wurde, ab. Zur Veranschaulichung überreichen wir als
Anlagenkonvolut K2
vier Fotografien, die den ursprünglichen Zustand der Dachfläche zeigen. Der Blick aus den Fenstern der Penthouse-Wohnung geht in allen Himmelsrichtungen auf den Dachsaum hinaus.
Anlässlich einer von der Beklagten eigenmächtig ohne Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer veranlasste Dachreparatur ließ die Verwalterin, Fa. _____, am _____ den Kieselbelag durch den Handwerker _____ entfernen und entsorgen. Auch die das Dach abschließende Zier-Aluminiumbegrenzung, die zusammen mit der Kieselsteinbedeckung eine optische Einheit bildete, ließ sie ersatzlos entfernen.
Auf der gesamten ausgebesserten Dachfläche liegt nunmehr die unansehnliche graue Dachpappe frei. Da die Fenster in der Wohnung der Kläger zum Dach hinausgehen, müssen sie seitdem auf eine "Teerpappenlandschaft" blicken, sobald sie aus dem Fenster sehen. Als
Anlagenkonvolut K3
überreichen wir Fotografien, die den Zustand unmittelbar nach der Entfernung des Kieses zeigen. Der Kieselbelag hatte zudem dafür gesorgt, dass Schmutz durch Luft- und Regenverunreinigungen, sowie fallendes Laub und Vogelexkremente auf natürliche Weise abgefangen wurden. Seit der Entfernung der Kiesel ist das Dach erheblich verschmutzt und dementsprechend noch unansehnlicher.
Beweis: Inaugenscheinnahme.
Durch die beständige Feuchtigkeit in den unteren Steinschichten hatte der Kieselbelag die Funktion, Temperatur und Klimaschwankungen zum Schutz des Dachmaterials auszugleichen. Neben der optischen Wirkung diente der Kieselbelag mithin auch der Sicherheit und dem Schutz vor Sonneneinstrahlung, Frost und Niederschlag. Auch diese Funktion entfällt seit der Beseitigung des Belages.
Beweis: Sachverständigengutachten.
Die Kläger traten zunächst mündlich, dann auch schriftlich,
Anlage K4,
an die Verwalterin heran und baten um Wiederaufbringung des Kieselbelages und der Zierbleche. Diese wies diese Bitte zurück. Wir verweisen auf das Schreiben gemäß
Anlage K5.
Das Entfernen der Kieselsteine stellt eine Pflichtverletzung der Verwalterin dar, durch welche die Kläger nachteilig betroffen sind. Der insoweit bestehende Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach §§ 280 Abs. 1, 675, 249 Abs. 1 BGB steht der verklagten rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft zu, die Vertragspartnerin der Verwalterin ist. Den Klägern steht keine alleinige Antragsbefugnis zu, da alle Wohnungseigentümer betroffen sind. Insoweit bedarf es einer Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung, deren Einberufung ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG a.F. = § 18 Abs. 2 WEG n.F. entspricht. Bei dem Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung handelt es sich um einen individuellen Rechtsanspruch, der von jedem einzelnen Eigentümer, also auch von den Klägern nunmehr gegen die Gemeinschaft geltend gemacht werden kann. Es entspricht anerkannter Rechtsmeinung, dass eine Verpflichtung zur Einberufung für den verklagten Verband handelnd durch den Verwalter nicht nur in den Fällen des § 24 Abs. 2 Alt. 1 und 2 WEG besteht, sondern gemäß § 21 Abs. 4 WEG a.F./§ 18 Abs...