Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 57.26: Klage im Wechselprozess

An das Landgericht _____

– Kammer für Handelssachen – _____

Klage

im Wechselprozess

der Firma _____

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____

gegen die Firma _____

– Beklagte –

Streitwert: 10.000 EUR

Namens unserer Mandantin erheben wir Klage im Wechselprozess

mit dem Antrag,

1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6 % p.a., für die Zeit vom _____ bis zum _____ sowie weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab _____, sowie Wechselunkosten i.H.v. _____ und Wechselprovision i.H.v. 30 EUR zu zahlen;
2) der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
3) das Urteil – ohne Sicherheitsleistung – für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Es wird des Weiteren beantragt,

die Einlassungsfrist auf ein Mindestmaß zu kürzen und einen möglichst nahen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Vorsitzenden zu bestimmen.

Begründung:

Die Klägerin ist Inhaberin des als Anlage K 1 in beglaubigter Abschrift beigefügten Wechsels über 10.000 EUR, den die Beklagte am 5.8.2018 ausgestellt hat.

Beweis für die Echtheit der Unterschrift als Aussteller:

Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten _____ als Partei

Der Wechsel wurde der Beklagten am Verfallstag, dem _____, zur Zahlung vorgelegt, jedoch nicht eingelöst. Die Klägerin hat am folgenden Werktag Protest mangels Zahlung erhoben.

Beweis Protest: Vorlage der Protesturkunde vom _____ in beglaubigter Abschrift als Anlage K 2 beigefügt

Hierdurch sind ihr Auslagen i.H.v. _____ entstanden.

Beweis: Vorlage der Belastungsaufgabe der XY-Bank vom _____ als Anlage K 3

Der Wechsel sowie die Protesturkunde werden im Termin im Original vorgelegt werden.

Außer der Wechselsumme und den Protestkosten macht die Klägerin ⅓ % Provision und Wechselzinsen auf die Wechselsumme gem. Art. 48 WG geltend. Der weitergehende Zinsanspruch ist begründet aus § 288 BGB.

Der Antrag, die Einlassungsfrist zu verkürzen, ist geboten, da die Beklagte sich offenbar in Vermögensverfall befindet.

588 EUR Gerichtskostenvorschuss sind per Gerichtskostenstempler beigefügt.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

(Rechtsanwalt)

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