Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 57.78: Antrag auf einstweilige Verfügung
An das Amtsgericht Bonn
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
der Firma _____
– Antragstellerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
gegen Herrn _____
– Antragsgegner –
Namens und im Auftrag der Antragstellerin beantragen wir wegen der besonderen Dringlichkeit den Erlass folgender einstweiliger Verfügung ohne mündliche Verhandlung:
1) |
Dem Antragsgegner wird es untersagt, in den von der Antragstellerin benutzten Büroräumen in dem Objekt _____ Strom und Wasser abzustellen. |
2) |
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin bis zur ordentlichen Beendigung des Mietverhältnisses am 31.12.2018 Strom und Wasser zur Verfügung zu stellen. |
3) |
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. |
Begründung:
Die Antragstellerin ist Mieterin, der Antragsgegner ist Vermieter der streitgegenständlichen Räume. Bei Abschluss des Mietvertrages war zwischen den Parteien mündlich besprochen worden, dass der Antragsgegner bis zum 31.12.2018 auf das Recht der ordentlichen Kündigung verzichtet. Die Versorgung der gemieteten Räume erfolgt über das zentrale Leitungssystem des Objektes. Die Zählerkästen mit Hauptschalter und Wasserabsperrventilen befinden sich in einem Nebenraum des Objektes, der verschlossen und der Antragstellerin nicht zugänglich ist.
Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Antragstellerin zur Räumung der streitgegenständlichen Räume verpflichtet ist. Insoweit hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 10.10.2016 die fristlose Kündigung erklärt. Dem hat die Antragstellerin widersprochen, da ein Grund für die fristlose Kündigung nicht vorliegt. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13.5.2017 hat der Antragsgegner eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.9.2017 erklärt. Dem ist die Antragstellerin entgegengetreten. Mit Schriftsatz vom 31.12.2017 – eingegangen beim Landgericht Bonn am 7.1.2018 – hat der Antragsgegner Klage auf Räumung der von der Antragstellerin genutzten Räume erhoben. Der Rechtsstreit ist unter dem Aktenzeichen _____ beim Landgericht anhängig. Über den Rechtsstreit ist noch nicht entschieden. Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht anberaumt, zumal die Frist zur Klageerwiderung erst am 18.2.2018 ablief.
Gleichwohl ohne den Ausgang des anhängigen Verfahrens abwarten zu wollen, versuchte der Antragsgegner derzeit, vollendete Tatsachen zu schaffen. Am Morgen des 22.2.2018 gegen 9.30 Uhr rief der Antragsgegner den Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn _____, an und teilte diesem mit, dass er nunmehr Strom und Wasser für die von der Antragstellerin gemieteten Räume abstellen werde.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Herrn _____ als Anlage 1
Da der Antragstellerin keine andere Möglichkeit der Wasser- und Stromversorgung als über das Leitungsnetz des Objekts zur Verfügung steht, ist die Antragstellerin essentiell auf die Versorgung hierüber angewiesen. Die Gewährung des Zugangs an die Wasser- und Stromversorgung gehört zu den vertraglichen Hauptpflichten des Vermieters (vgl. Palandt, § 535 Rn 8). Das Abstellen der Strom- und Wasserversorgung stellt eine eigenmächtige Beeinträchtigung des dem Mieter zustehenden Besitzes dar. Der Antragstellerin steht insoweit ein Abwehranspruch zu.
Die Vorgehensweise des Antragsgegners stellt eine eklatante Rechtsverletzung dergestalt dar, dass der Antragsgegner noch während der Laufzeit eines von ihm selbst angestrengten Prozesses verbotene Eigenmacht ausübt und damit vor der rechtskräftigen Entscheidung Fakten schaffen will. Es darf als gerichtsbekannt unterstellt werden, dass das Abschalten von Strom und Wasser oft als Mittel zum "Entmieten" von Räumen eingesetzt wird. Dieser verbotenen Eigenmacht ist entschieden entgegenzutreten. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, nach der dem Antragsgegner untersagt wird, die Strom- und Wasserversorgung abstellen zu lassen, ist zur Verhinderung einer eigenmächtigen Besitzschutzstörung der Antragstellerin durch den Antragsgegner erforderlich.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn ergibt sich aus § 942 ZPO.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
(Rechtsanwalt)