Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1133 Der Fachanwalt für Erbrecht, Bonefeld-Wachter, 4. Aufl. 2024 (zerb verlag)

Muster 6.1: Teilungsanordnung mit Vorausvermächtnis

Soweit durch die Ausführung der vorstehenden Teilungsanordnungen einer meiner Erben wertmäßig mehr erhält, als dies dem Wert seines Erbteils entspricht, erhält er diesen Mehrwert als Vorausvermächtnis, also ohne Anrechnungs- oder Ausgleichungspflichten zugewandt. Nachlassverbindlichkeiten und die sonstigen Lasten haben die Erben jedoch im Verhältnis ihrer Erbquoten zu tragen. Das Vorausvermächtnis fällt nur bei Annahme der Erbschaft und erst mit der Erbauseinandersetzung an.[30]

[30] Scherer/Steinhauer, MAH Erbrecht, § 16 Rn 14.

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