Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1133 Der Fachanwalt für Erbrecht, Bonefeld-Wachter, 4. Aufl. 2024 (zerb verlag)

Muster 6.19: Supervermächtnis

Der Erstversterbende beschwert seinen Erben mit folgendem Zweckvermächtnis gem. §§ 2151 ff., 2156 BGB zugunsten der gemeinsamen Kinder _________________________ und deren Abkömmlingen _________________________.

Zweck des Vermächtnisses (§ 2156 BGB) ist es,

allen oder einzelnen Vermächtnisnehmern eine Abfindung dafür zu gewähren, dass sie beim ersten Erbfall lediglich Ersatzerben sind,
eine möglichst gerechte und wirtschaftlich sinnvolle Vermögensverteilung zu erreichen und
dem Längerlebenden und den Bedachten das Ausnutzen der erbschaftsteuerlichen Freibeträge zu ermöglichen.

Dem Beschwerten steht das Bestimmungsrecht zu. Er ist berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 2156) sowie festzulegen,

wer aus dem vorstehend festgelegten Kreis der Vermächtnisnehmer etwas erhält (§ 2151 BGB),
ob er etwas erhält und was und wann der jeweils Bedachte etwas erhält (§§ 2151, 2156 BGB).

Der Beschwerte kann bei der Übertragung von Gegenständen auch Ausgleichszahlungen festlegen. Insoweit wird der jeweilige Empfänger mit einem bedingten Untervermächtnis zugunsten des durch die Ausgleichzahlung Begünstigten beschwert. Auch diesbezüglich steht dem Längerlebenden ein Bestimmungsrecht zu. Begünstigter kann nur der Längerlebende von uns oder ein anderer Vermächtnisnehmer sein.

Das Vermächtnis fällt mit dem Tod des Erstversterbenden an. Der Zeitpunkt der Erfüllung ist jedoch gem. § 2181 BGB in das freie Belieben des Beschwerten gestellt; er kann das Vermächtnis auch durch mehrere zeitlich auseinanderfallende Einzelleistungen erfüllen, spätestens jedoch zum _________________________ (zeitlich kürzer als durchschnittliche Lebenserwartung).

Der Längerlebende ist befugt, sich einen Nießbrauch an einzelnen oder allen Vermächtnisgegenständen vorzubehalten, bei dem er alle Kosten zu tragen hat. Er kann den Nießbrauch auf eigene Kosten an nächstoffener Rangstelle im Grundbuch zur Eintragung bringen. Der Längerlebende kann sich auch einen bedingten Anspruch auf Rückübertragung vorbehalten für den Fall

der Verfügung des Vermächtnisnehmers über den Vermächtnisgegenstand zu Lebzeiten des Längerlebenden von uns ohne dessen vorherige Zustimmung,
des Vorversterbens eines Vermächtnisnehmers vor dem Tode des Längerlebenden von uns,
der Zwangsvollstreckung in den Vermächtnisgegenstand, ohne dass die Maßnahme innerhalb von drei Monate wieder aufgehoben worden ist,
der Insolvenz des Vermächtnisnehmers oder der Ablehnung mangels Masse.

Der Beschwerte ist befugt, sich zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs bei Grundbesitz eine Auflassungsvormerkung an nächstoffener Rangstelle im Grundbuch auf eigene Kosten eintragen zu lassen.[204]

[204] Muster nach Nieder/Kössinger/R. Kössinger/Zintl, HB Testamentsgestaltung, § 6 Rn 209.

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