Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Versicherungsrecht, van Bühren - Naumann - Hartwig (Hrsg.), 2. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 6.23: Klage Reiseabbruchversicherung
An das
Amtsgericht _________________________
Klage
des Herrn _________________________ (Name, Adresse)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt _________________________ (Name, Adresse)
gegen
die Versicherung AG, vertreten durch ihren Vorstand, _________________________ (Name, Adresse)
– Beklagte –
wegen: Leistungen aus der Reiseabbruchversicherung (Schaden-Nr. _________________________; Vertrag-Nr. _________________________)
Streitwert: 3.589,10 EUR
Namens und Kraft erteilter Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage gegen die Beklagte und werde beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.589,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 1.3.2014 zu zahlen. |
Ich rege die Einleitung eines schriftlichen Vorverfahrens an und stelle für diesen Fall schon jetzt
den Antrag gem. § 331 Abs. 3ZPO.
Klagebegründung
I. Sachverhalt
1. Reisebuchung
Der Kläger buchte im März 2014 für sich eine 16-tägige Rundreise auf Kuba, mit Hin- und Rückflug ab Köln/Bonn, Flughafentransfer, Hotels der vereinbarten Kategorie und Busrundreise, deutschsprachiger Reiseleistung und Halbpension. Der Kläger hatte dies im örtlichen Reisebüro _________________________ bei dem Reiseveranstalter _________________________ als Pauschalangebot zum Preis von 2.599 EUR gebucht. Der Reisebeginn war am 1.6.2014.
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Beweis: Kopie der vollständigen Reiseunterlagen, Anlage K 1. |
2. Reiseabbruchversicherung
Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer _________________________ eine Reiseabbruchversicherung. Dem Vertrag liegen die Versicherungsbedingungen 2010 zu Grunde. Der Vertrag umfasst einen Deckungsschutz für Reisen bis zum Reisepreis von 10.000 EUR.
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Beweis: Versicherungsschein vom 30.11.2011 |
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– Anlage K 2 – |
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Kopie Bedingungen, |
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– Anlage K 3 – |
3. Unfallereignis und Rückflug
Nach der Landung in Havanna rutschte der Kläger am 2.6.2014 vormittags im Hotel auf einer feuchten Stelle im Bereich des Ausgangs aus und stürzte zu Boden. Dabei zog er sich eine distale Radiusfraktur am rechten Arm zu.
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Beweis: 1. Parteivernehmung des Klägers 2. Zeugnis der Reiseleiterin, Frau _________________________, zu laden über die Firma _________________________, (Name, Anschrift) 3. Arztbrief mit Übersetzung ins Deutsche, Anlage K 4. |
Der Arm wurde noch am gleichen Vormittag auf Kuba geschient und "konservativ" behandelt, da eine Operation auf Kuba für diese Verletzung nicht vorgesehen ist.
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Beweis: Arztbrief mit Übersetzung ins Deutsche, Anlage K 4. |
Auf telefonische Nachfrage bei einem befreundeten Arzt, dem Orthopäden _________________________, riet dieser dem Kläger zur raschen Operation der Fraktur und zur schnellstmöglichen Rückkehr nach Deutschland.
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Beweis: 1. Zeugnis des Dr. _________________________, (Name, Anschrift) 2. Sachverständigengutachten. |
Eine Gipsschiene bedeutet für eine Rundreise eine erhebliche Einschränkung und Belastung und stellt darüber hinaus auch den medizinischen Erfolg einer konservativen Behandlung in Frage. Die Teilnahme an der Reise war daher nicht mehr zumutbar und die Reise insgesamt für den Kläger wertlos.
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Beweis: Sachverständigengutachten |
Deshalb buchte der Kläger noch am 2.6.2014 den nächsten möglichen Direktflug nach Köln/Bonn, für den 4.6.2014. Es gab nur noch Plätze in der Business Class für 1.000 EUR.
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Beweis: Kopie der Reiseunterlagen mit Rechnung und Flugplan, |
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– Anlage K 5 – |
Da die Reisegruppe am 3.6.2014 für die Rundfahrt Havanna verließ, wurde eine zusätzliche Übernachtung erforderlich. Diese kostete im bereits bezogenen Hotel 250 EUR.
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Beweis: Kopie Hotelrechnung, |
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– Anlage K 6. |
Die Beklage hat außergerichtlich die angefallenen Kosten nicht bestritten, bestreitet aber die Notwendigkeit des Reiseabbruchs und hilfsweise die Höhe die Klageforderung.
II. Rechtliche Würdigung
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus dem bei der Beklagten unterhaltenen Versicherungsvertrag zu.
1. Eintritt des Versicherungsfalls
Der Sturz im Hotel in Havanna mit der Folge eines Armbruchs stellt ein versichertes Schadenereignis im Sinne der Bedingungen dar und begründet damit einen Leistungsanspruch dem Grunde nach. Es ist nicht zumutbar, unter den klimatischen Bedingungen auf Kuba im Juni mit einer Gipsschiene eine Rundreise durchzuführen, da insbesondere die vorgesehenen Besichtigungen im Freien bzw. in nicht klimatisierten Räumen erfolgen. Auch erfolgte die medizinische Versorgung nicht entsprechend dem europäischen Standard. Daher war eine rasche Rückreise geboten.
2. Höhe des Anspruchs
Der Unfall ereignete sich direkt nach der Ankunft auf Kuba im Hotel. Da die eigentliche Rundreise noch nicht begonnen hatte, war die gesamte Reise für den Kläger wertlos. Eine anteilige Kürzung für den in Anspruch genommenen Hinflug erscheint daher nicht angezeigt, da dieser für sich genommen w...