Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Versicherungsrecht, van Bühren - Naumann - Hartwig (Hrsg.), 2. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 6.72: Klage Invalidität dem Grunde nach
An das
Landgericht _________________________
Klage
der _________________________ (Name, Adresse)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: _________________________ (Name, Adresse)
gegen
die Versicherung AG, vertreten durch ihren Vorstand, _________________________ (Name, Adresse)
– Beklagte –
wegen: Leistungen aus der privaten Unfallversicherung (Schaden-Nr. _________________________; Vertrag-Nr. _________________________)
Streitwert: _________________________ EUR
Namens und Kraft erteilter Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage gegen die Beklagte und werde beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger _________________________ EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 20.8.2013 zu zahlen. |
Ich rege die Einleitung eines schriftlichen Vorverfahrens an und stelle für diesen Fall schon jetzt,
den Antrag gem. § 331 Abs. 3 ZPO.
Klagebegründung
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer _________________________ eine private Unfallversicherung. Dem Vertrag liegen die AUB 2010 zu Grunde. U.a. ist für die Klägerin eine Invaliditätsleistung in Höhe von _________________________ EUR vereinbart.
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Beweis: Kopie des Versicherungsscheins vom 1.6.2011 nebst AUB, Anlage K 1. |
Am 1.4.2012 geriet die Klägerin mit dem Fahrrad an eine Bordsteinkante, stürzte und brach sich das rechte Handgelenk. Eine stationäre Erstbehandlung erfolgte vom 1. bis 4.4.2012, vom 15. bis 17.3.2013 ein Folgeaufenthalt zur Materialentfernung.
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Beweis: Kopie zweier Entlassungsberichte, Anlage K 2. |
Im Mai 2012 wurde der Unfall der Beklagten gemeldet. Mit Brief vom 20.5.2012 erkannte die Beklagte den Versicherungsschutz an und zahlte für den Erstaufenthalt das versicherte Krankenhaustagegeld.
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Beweis: Kopie Abrechnungsbrief vom 20.5.2012, Anlage K 3 |
Für die Materialentfernung zahlte die Beklagte mit Brief vom 10.5.2013 das Krankenhaustagegeld. Eine Belehrung auf die Invaliditätsfristen erfolgt in diesem Brief nicht.
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Beweis: Kopie Abrechnungsbrief vom 10.5.2013, Anlage K 4. |
Am 1.8.2013 reicht der VN ein ärztliches Attest zum Dauerschaden ein.
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Beweis: Kopie ärztliches Attest vom 20.7.2013, Anlage K 5. |
Die Beklagte lehnt daraufhin wegen Verspätung ab.
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Beweis: Kopie Brief der Beklagten vom 20.8.2013, Anlage K 6. |
Zur Begründung gab die Beklagte an, es seien die AUB 2010, mit einer Eintrittsfrist von 12 Monaten sowie den Fristen für die ärztliche Feststellung und die Geltendmachung des Anspruchs jeweils 15 Monate vereinbart. Der Fristenhinweis zur Invaliditätsleistung sei mit der Schadenanzeige an die Klägerin geschickt worden.
An einen Hinweis auf die Invaliditätsleistung im Rahmen der Schadenanzeige kann sich die Klägerin nicht erinnern. Dies ist aber insoweit unerheblich, weil durch die Materialentfernung in zeitlicher Nähe des Ablaufs der Jahresfrist ein Hinweis auf die Fristen durch den VR zu erwarten gewesen wäre. Eine Belehrung hätte mit dem Brief vom 20.8.2013 (zumindest nochmals) erfolgen müssen.
Da dies unterblieb, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung und daher kann sich die Beklagte nicht auf eine Fristversäumnis berufen, § 186 S. 2 VVG.
Die Beklagte hat den Dauerschaden zu entschädigen. Es liegt eine Beeinträchtigung des rechten Arms von 1/7 Armwert vor. Daraus ergibt sich entsprechend der versicherten Gliedertaxe von 70 % für den Arm eine Invalidität von 10 %. Bei einer versicherten Invaliditätssumme von _________________________ EUR entspricht dies der Klagesumme von _________________________ EUR.
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Beweis: Sachverständigengutachten. |
Der Klage ist demnach stattzugeben.
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Rechtsanwalt