Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Versicherungsrecht, van Bühren - Naumann - Hartwig (Hrsg.), 2. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 6.76: Klage Angaben zu Unfallereignis und Erkrankungen – Mitwirkung
An das
Amtsgericht _________________________
Klage
der _________________________ (Name, Adresse)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: _________________________ (Name, Adresse)
gegen
die Versicherung AG, vertreten durch ihren Vorstand, _________________________ (Name, Adresse)
– Beklagte –
wegen: Leistungen aus der privaten Unfallversicherung (Schaden-Nr. _________________________; Vertrag-Nr. _________________________)
Streitwert: _________________________ EUR
Namens und Kraft erteilter Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage gegen die Beklagte und werde beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger _________________________ EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 2.6.2023 zu zahlen. |
Ich rege die Einleitung eines schriftlichen Vorverfahrens an und stelle für diesen Fall schon jetzt,
den Antrag gem. § 331 Abs. 3 ZPO.
Klagebegründung
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer _________________________ eine private Unfallversicherung. Dem Vertrag liegen die AUB 2008 zu Grunde. U.a. ist für die Klägerin für stationäre Krankenhausbehandlungen ein Krankenhaustagegeld in Höhe von _________________________ EUR je Kalendertag vereinbart.
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Beweis: Versicherungsschein vom 1.7.2008 nebst AUB, Anlage K 1. |
Am 14.1.2023 erlitt die Klägerin in Murcia (Spanien) einen Unfall. Sie stürzte zwei Tage vor der geplanten Rückreise nach Deutschland vor dem Hotel und verletzte sich dabei durch einen Sturz auf einen Findling das rechte Knie. Sie begab sich am darauffolgenden Tag in Murcia zur Behandlung in das M.-Hospital. Angesichts der bevorstehenden Rückreise erfolgte zunächst nur eine ambulante Behandlung, um die Flugtauglichkeit der Klägerin zu erhalten und diese nicht aufgrund eines medizinischen Eingriffs zu beeinträchtigen.
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Beweis: Rechnung des M.-Hospitals, Anlage K 2. Zeugnis des Ehemanns der Klägerin |
Sodann begab sich die Klägerin am Wohnort in die ambulante Behandlung des Dr. K. (Orthopäde). Nachdem diese konservative Behandlung jedoch nicht fruchtete, wurde die Klägerin stationär eingewiesen in das Brüderkrankenhaus, wo sie sich vom 19.2.2023 bis zum 3.3.2004 befand. Dort wurde am 20.2.2023 wurde eine Knie-Totalendoprothese (TEP) rechts implantiert. Es erfolgte sodann eine Anschlussheilbehandlung in der Klinik Bad Driburg vom 4. bis 24.3.2023.
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Beweis: Kopie des Entlassungsberichts des Brüderkrankenhauses, Anlage K 3. Kopie des Entlassungsberichts der Klinik Bad Driburg, Anlage K 4 |
Die Klägerin hielt sich insgesamt 13 Tage im Krankenhaus zur stationären Behandlung auf, sowie weitere 21 weitere Tage in der Anschlussheilbehandlung. Der Klägerin stehen damit für 34 Tage zu je _________________________ EUR an Krankenhaustagegeld zu. Der Krankenhaustagegeldanspruch beträgt daher _________________________ EUR.
Hinzu kommt ein Anspruch auf 34 Tage Genesungsgeld zu _________________________ EUR je Tag. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Genesungsgeld von _________________________ EUR.
Die Klägerin meldete Ihren Anspruch auf das Krankhaustage- und Genesungsgeld von insgesamt _________________________ EUR an und fügte die vollständig und von einer Mitarbeiterin der Beklagten ausgefüllte Schadenanzeige sowie die Arztberichte bei.
Die Beklagte verweigert die Leistung mit Brief vom 2.6.2023. Sie begründete dies damit, dass der Sturz angeblich angesichts einer bereits seit Jahren bestehenden Arthrose die durchgeführte Implantation einer Knie-Totalendoprothese nicht auslöse.
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Beweis: Kopie des Ablehnungsbriefs vom 2.6.2023, Anlage K 5. |
Der Klägervertreter forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30.6.2023 nochmals zur Zahlung auf. Es war zunächst nur eine Arthroskopie angedacht, die sodann aufgrund der schweren inneren Verletzungen des Kniegelenkes aber vom behandelnden Arzt im Brüderkrankenhaus – Dr. L. – verworfen wurde. Dieser äußerte gegenüber der Klägerin, dass eine Arthroskopie nicht ausreichend wäre, weil die Verletzungen durch den Unfall mit einer Arthroskopie nicht nachhaltig geheilt werden könnten. Ferner hat der behandelnde Arzt Dr. L. die Implantation einer Knie-TEP rechts aufgrund des Unfalles durchgeführt. Dieses war jedoch allein aufgrund des Unfalls notwendig.
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Beweis: 1. Zeugnis des Dr. L., zu laden über das Brüderkrankenhaus 2. Zeugnis des Dr. K. (Anschrift) 3. Sachverständigengutachten |
Daraus ergibt sich, dass die erforderliche Mitursächlichkeit des Unfalls an der Gesundheitsschädigung gegeben ist. Ohne diesen Unfall hätte die Klägerin mit der bestehenden Arthrose noch Jahrzehnte leben können, ohne dass eine Knie-TEP erforderlich geworden wäre.
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Beweis: 1. Zeugnis des Dr. L., zu laden über das Brüderkrankenhaus 2. Zeugnis des Dr. K. (Anschrift) 3. Sachverständigengutachten |
Die Beklagte hielt aber an ihrer Entscheidung fest. Somit war Klage zu erheben.
Es liegt ein versichertes Unfallereignis vor. De...