Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Versicherungsrecht, van Bühren - Naumann - Hartwig (Hrsg.), 2. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 6.80: Klage Insassenunfallversicherung
An das
Landgericht _________________________
Klage
des _________________________ (Name, Adresse)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: _________________________ (Name, Adresse)
gegen
die Versicherung AG, vertreten durch ihren Vorstand, (Name, Adresse)
– Beklagte –
wegen: Leistungen aus der Insassenunfallversicherung (Schaden-Nr. _________________________; Vertrag-Nr. _________________________)
Streitwert: _________________________ EUR
Namens und Kraft erteilter Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte und werde beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger _________________________ EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 11.5.2014 zu zahlen. |
Ich rege die Einleitung eines schriftlichen Vorverfahrens an und stelle für diesen Fall schon jetzt,
den Antrag gem. § 331 Abs. 3 ZPO.
Klagebegründung
Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer _________________________ eine Kraftfahrzeugversicherung. Dem Vertrag liegen die AKB 2008 zu Grunde. Der Vertrag umfasst auch eine Insassenunfallversicherung. Für den Todesfall ist ein Betrag von _________________________ EUR vereinbart. Es gilt das Pauschalsystem.
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Beweis: Versicherungsschein vom 30.11.2011 nebst AKB, Anlage K 1 |
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Kopie Bedingungen, Anlage K 2 |
Am 10.3.2014 fuhr die Ehefrau des Klägers, Frau _________________________ mit dem versicherten Kfz auf der A 3 Richtung Köln. _________________________ ist Hausfrau und nutzte das Fahrzeug privat.
In Höhe von Köln Mühlheim, bei Kilometer 650, ereignete sich dann der Unfall, an dessen Folgen _________________________ noch am Unfallort verstarb. _________________________ kam mit dem Fahrzeug von der Fahrbahn ab; der Wagen überschlug sich. _________________________ konnte von Ersthelfern aus dem Fahrzeug geborgen werden; verstarb aber noch am Unfallort.
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Beweis: Kopie des Protokolls der Autobahnpolizei vom 11.3.2014, Anlage K 3. |
Der Kläger ist Versicherungsnehmer und Alleinerbe der verstorbenen Ehefrau _________________________.
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Beweis: Kopie des Erbscheins des Amtsgerichts Köln vom 21.5.2014, Anlage K 4. |
Der Kläger meldete den Schadenfall zunächst noch am Schadentag telefonisch bei der Beklagten. Mit Brief vom 24.3.2014 wandte sich der Kläger dann unter Einreichung des Original-Versicherungsscheins, einer Schadendarstellung, einer Kopie des Polizeiprotokolls und einer Kopie der Sterbeurkunde an die Beklagte mit der Bitte, der Leistungspflicht der Beklagten aus der Insassenunfallversicherung zu entsprechen und die Versicherungssumme von _________________________ EUR an den Kläger auszuzahlen.
Hierauf erwiderte die Beklagte mit Brief vom 11.4.2014. In diesem Brief lehnte die Beklagte die eigene Einstandspflicht ab. Als Begründung führte die Beklagte aus, dass der Unfall der Verstorbenen durch einen Schwächeanfall verursacht worden wäre. Hierbei handele es sich somit um einen Unfall, der in Folge einer Bewusstseinsstörung aufgetreten sei und daher die Beklagte nach A.10.2 AKB von der Einstandspflicht befreit sei.
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Beweis: Kopie des Briefs der Beklagten vom 11.4.2014, Anlage K 5. |
Dies ist falsch. Die Beklagte ist einstandspflichtig, da es sich um einen unfallbedingten Tod einer versicherten Person beim Betrieb eines versicherten Fahrzeugs handelt, so wie es mit dem Vertrag auch versichert ist.
Auch auf nochmalige Zahlungsaufforderung durch den Klägervertreter vom 25.7.2014 lehnte die Beklagte eine Zahlung aufgrund des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages des Klägers ab.
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Beweis: Kopie des Briefs vom 25.7.2014, Anlage K 6. |
Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 27.7.2014. Sie vertritt den Standpunkt, dass nur ein Schwächeanfall des Versicherungsnehmers aufgrund einer Vorschädigung des Herzens zum Unfall geführt haben kann und daher ein Leistungsausschluss im Sinne der Vertrags-Bedingungen vorliegen würde.
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Beweis: Kopie des Briefs vom 27.7.2014, Anlage K 7. |
Es wird ausdrücklich bestritten, dass eine Bewusstseinsstörung im Sinne von A.10.2 AKB der Beklagten zu dem hier streitgegenständlichen tragischen Unfall geführt hat. Die Beklagte stellt hier Vermutungen an, die sie bislang gegenüber dem Kläger nicht bewiesen hat und für den sie den Vollbeweis zu erbringen hat. Der Totenschein nennt als Todesursache Herzversagen. Wäre es, wie von der Beklagten behauptet, vor dem Unfall zu dem Herzversagen gekommen, hätte _________________________ nicht lebend geborgen werden können.
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Beweis: Kopie des Totenscheins vom 11.3.2014, Anlage K 8. |
Die bislang von der Beklagten dem Kläger benannten Unterlagen und "Beweise" lassen keinen eindeutigen Schluss über die mögliche Unfallursache zu. Nach wie vor ist eine Vielzahl von Verhaltensweisen und bedauerlichen Fehlreaktionen denkbar, die zum hier streitgegenständlichen Unfall der ___________...