Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1715 Unfallregulierung, van Bühren/Held, 10. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 7: Klageerwiderung zum Unterhaltsschaden
An das
Landgericht
_________________________ _________________________
Aktenzeichen: _________________________
In Sachen
_________________________ ./. Allgemeine Beamtenversicherung AG und _________________________
bestellen wir uns zu Prozessbevollmächtigten der Beklagten.
Antrag: Die Klage wird abgewiesen.
Gründe:
Die geltend gemachten Ansprüche werden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten.
1. Eine Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ist nicht gegeben. Der zu dem tragischen Tod des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger führende Verkehrsunfall ist weder vom Beklagten zu 2) verschuldet worden noch hat sich die Betriebsgefahr des bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeuges realisiert.
Entgegen dem Vortrag in der Klageschrift hat sich der Verkehrsunfall nicht im Kreuzungsbereich _________________________ ereignet, sondern ohne Einfluss des tatsächlich vorausgegangenen Abbiegevorganges erst hinter dem Kreuzungsbereich auf der Hauptstraße. Es handelte sich daher um einen Auffahrunfall, der dadurch zustande kam, dass sich der Ehemann bzw. Vater der Kläger der späteren Unfallstelle mit 90 km/h und damit fast 100 %iger Geschwindigkeitsüberschreitung näherte und erheblich verspätetet eine Bremsung einleitete. Bei Einleitung des Abbiegevorganges konnte der Beklagte zu 2) das Fahrzeug des Verstorbenen noch gar nicht wahrnehmen. Er musste mit einem infolge erheblich überhöhter Geschwindigkeit plötzlich herannahenden Fahrzeug nicht rechnen. Das Spurenbild ist dokumentiert worden und lässt Rückschlüsse auf die Ausgangsgeschwindigkeit des von dem Ehemann bzw. Vater der Kläger geführten Fahrzeuges, dessen verspätete Bremsreaktion und den hinter dem Kreuzungsbereich liegenden Unfallort zu.
Beweis: Sachverständigengutachten.
2. Obschon die Ansprüche bereits dem Grunde nach zurückzuweisen sind, tragen wir vorsorglich auch zur Höhe wie folgt vor:
a) |
Die Beerdigungskosten sollen nicht bestritten werden. |
b) |
Das geltend gemachte Schmerzensgeld ist in Anbetracht der lediglich kurzen Zeit des Bewusstseins des Verstorbenen und damit relativ kurzen Leidensphase übersetzt. Keinesfalls sollen die unstreitig schwersten und zum Tode führenden Verletzungen des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger und die hierdurch wahrgenommenen Schmerzen abgewertet werden. |
c) |
Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche wegen entgangenen Unterhalts der Kläger sind übersetzt. |
Die bei der Berechnung des Unterhaltsschadens zugrunde gelegten Einkommen und Renten werden nicht bestritten.
Bestritten wird allerdings die Höhe der fixen Kosten, soweit es sich um die Kosten für Hausrat sowie Information und Kommunikation handelt. Hier sind lediglich die anfallenden Grundgebühren für Telefon, Radio und Fernsehen anzusetzen. Darüber hinaus ist durch Schätzung gemäß § 287 ZPO ein Abschlag bei den Mietnebenkosten vorzunehmen, da aufgrund des Versterbens des Ehemanns und Vaters der Kläger diese Kosten im Verbrauch um eine Person reduziert werden. Sowohl bei Strom als auch Wasser ist mit einem Rückgang der Verbrauchskosten zu rechnen (so auch BGH VersR 1986, 39; BGH VersR 1986, 264 = NJW 1986, 715).
Des Weiteren ist vorweg ein Abzug für Vermögensbildung in Höhe von mindestens 250,00 EUR vorzunehmen. Die Vermögensbildung ist unterhaltsrechtlich nicht geschuldet (BGH NJW 1992, 1044, 1046). Bei Einkommen der hier vorliegenden Größenordnung und Verwendung ohne Vermögensbildung bestünde ansonsten eine verschwenderische Lebensführung, die unterhalts- und schadenrechtlich unberücksichtigt zu bleiben hat. Bei hohen Einkommen besteht grundsätzlich eine Vermutung, dass Rücklagen zur Vermögensbildung getätigt worden wären. Schadenrechtlich ist die Grenze der Erforderlichkeit des Unterhaltsaufwands zu beachten (BGH VersR 1984, 961 = NJW 1985, 49). Bei Abzug von beispielsweise 250,00 EUR für Vermögensbildung verbliebe immer noch ein mehr als angemessener Verbrauch für den Familienunterhalt von 4.125,00 EUR! Die Kläger mögen sich insoweit zu den in der Vergangenheit getätigten Sparrücklagen äußern.
Bei der Berechnung des Barunterhaltsschadens des Klägers zu 2) ist die Sättigungsgrenze zu beachten und damit eine Korrektur vorzunehmen. Vorliegend liegt das Familieneinkommen in einer Größenordnung über den allgemeinen Unterhaltsbedarf hinaus. Daher bestimmt sich der Ersatzanspruch des Klägers zu 2) nicht nach dem Prozentsatz am Gesamteinkommen, sondern danach, welche Beträge des Einkommens der Unterhaltspflichtige hätte aufwenden müssen, um dem Kind denjenigen Lebensunterhalt zu verschaffen, der nach der Lebensstellung angemessen ist. Mangels anderer Anhaltspunkte und ohne Nachweis konkreter Bedarfsposten kann die Sättigungsgrenze für den Lebensbedarf nach der Höhe der Düsseldorfer Tabelle aus dem höchsten ausgewiesenen Nettoeinkommen entnommen werden (so auch Pardey, Berechnung von Personenschäden, 2. Auflage 2001, Rn 1149 ff....