Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1683 AnwaltFormulare Mandanteninformationen, Sattler, 3. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 7.1: Gesetzliche Erbfolge
Ausgangspunkt für die Lösung jeder erbrechtlichen Frage ist die Feststellung, welche Erbfolge sich im Einzelfall ergibt, ohne dass der Erblasser eine Regelung getroffen hat. Die Feststellung muss sogar zur Kontrolle von Zweifelsfragen gestellt werden, wenn es eine erbrechtliche Regelung des Erblassers gibt. Die Faustregel, dass nur Verwandte und überlebende Ehegatten erben können, ist in den vergangenen Jahrzehnten ausgedehnt worden. Neben Blutsverwandten erben Adoptivkinder und nichteheliche Kinder grundsätzlich gleichberechtigt. Wie Ehegatten zu behandeln sind auch eingetragene Lebenspartner. Allerdings ist der nichteheliche Lebenspartner weiterhin nicht gesetzlicher Erbe. Hieraus resultiert eine komplizierte Beratungssituation bei Patchwork- und Regenbogenfamilien.
Das Erbrecht der Verwandten ist geregelt in §§ 1924 bis 1930 BGB. Verwandt sind Personen, die voneinander abstammen. Im Erbrecht gibt es dafür Ordnungen. Die Ordnung richtet sich danach, ob der Verwandte vom Erblasser selbst, von dessen Eltern oder den Großeltern usw. abstammt. Je größer die Nähe zum Erblasser ist, desto höher ist die Priorität in der Erbfolge. So schließen beispielsweise die am engsten verwandten Abkömmlinge die weiter entfernten Ordnungen vom Erbrecht aus. Hat der Erblasser Abkömmlinge (Kinder oder bei Vorversterben eines Kindes Enkel), erben seine Eltern und Geschwister nicht. Gibt es innerhalb einer Ordnung mehrere gesetzliche Erben, gliedern diese sich wiederum nach Stämmen und mit gleicher Erbquote.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist ein besonders geregeltes Erbrecht. Es richtet sich nach dem familienrechtlichen Güterstand. Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Hauptanwendungsfall des Ehegattenerbrechtes (mehr als 90 % aller Eheleute leben in Zugewinngemeinschaft) steht dem überlebenden Ehegatten neben gemeinschaftlichen oder Kindern des Erblassers rechnerisch ein Anspruch in Höhe von insgesamt ½ des Nachlasses (mit zwei Anspruchsgrundlagen, §§ 1931, 1371 BGB) zu. Gibt es keine Kinder, jedoch Verwandte der 2. Ordnung oder Großeltern des Erblassers, erhält der überlebende Ehegatte insgesamt ¾ des Nachlasses. Darüber hinaus und erst im Fall, dass nur weiter entfernte Angehörige des Erblassers existieren, wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe.
Im Falle der Gütertrennung hängt die Erbquote des überlebenden Ehegatten von der Anzahl der Abkömmlinge ab. Neben einem Abkömmling erhält er ½, neben zwei Abkömmlingen ⅓und neben mehr als zwei Abkömmlingen lediglich ¼des Nachlasses.
Diese Regelungen gelten auch für den Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten endet spätestens mit Rechtskraft der Scheidung. Gesetzlich wird dieser Termin schon vorverlagert auf den Zeitpunkt, zu dem ein Scheidungsantrag zugestellt ist und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen.