Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1112 Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, Christopher Riedel, 3. Aufl. 2021 (zerb verlag)

Muster 7.1: Rücktrittsvorbehalt

1.

Der Schenker ist zum Rücktritt von diesem Vertrag und zur Rückforderung des Geschenks berechtigt, wenn

1.1 der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt;
1.2 der Beschenkte der Verpflichtung zum Abschluss bzw. zur Aufrechterhaltung ehevertraglicher Vereinbarungen im Sinne der vorstehenden Ziffer _________________________ nicht nachkommt;
1.3 der Beschenkte betreuungsbedürftig oder sonstwie in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt wird;
1.4 der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Beschenkten Zugewinnausgleichsansprüche oder sonstige Ansprüche hinsichtlich des Gegenstandes der heutigen Schenkung oder einer Steigerung des Wertes des Schenkungsgegenstandes gegen den Willen des Beschenkten geltend macht;
1.5 der Beschenkte seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere gemäß den vorstehenden Ziffern _________________________ nicht nachkommt; für den Fall nicht vorsätzlicher Vertragsverletzungen gilt dies nur, wenn der Beschenkte nach entsprechender Abmahnung und Setzung einer Nachfrist von wenigstens _________________________ Wochen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
1.6 über das Vermögen des Beschenkten das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
1.7 in den Schenkungsgegenstand Pfändungen ausgebracht und nicht binnen einer First von maximal zwei Monaten wieder aufgehoben werden; dasselbe gilt im Falle anderer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen;
1.8 der Beschenkte ohne vorherige Zustimmung des Schenkers über das Geschenk verfügt, es sei denn zugunsten seiner Abkömmlinge; einer Verfügung im vorstehenden Sinne steht die Verpfändung des Geschenks gleich, ebenso die Begründung von Treuhandverhältnissen, die Einbringung in eine Gesellschaft, in der nicht ausschließlich der Beschenkte beteiligt ist, sowie die spätere Beteiligung Dritter an einer solchen Gesellschaft;
1.9 der Schenker gegenüber dem Beschenkten das Recht hätte, diesem den Pflichtteil zu entziehen (§ 2333 BGB);
1.10 der Beschenkte drogenabhängig wird _________________________
1.11 der Beschenkte sich einer Sekte anschließt _________________________
1.12 für die heutige Zuwendung Schenkungsteuer festgesetzt wird, die einen Betrag von _________________________ EUR übersteigt
1.13 für die heutige Zuwendung die Verschonungen nach §§ 13a ff. ErbStG nicht gewährt werden oder sie – nach ihrer ursprünglichen Gewährung – wegen eines Ereignisses im Sinne des § 13a Abs. 3 S. 5 oder im Sinne des § 13a Abs. 6 ErbStG für die Vergangenheit ganz oder anteilig wegfallen;
1.14 der Schenker im Sinne von § 28 BGB verarmt ist; eine Verarmung in diesem Sinne ist insbesondere anzunehmen, wenn das jährliche Bruttoeinkommen des Schenkers (zu versteuerndes Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes) einen Betrag von _________________________ EUR unterschreitet;
1.15 der Beschenkte sich groben Undanks im Sinne von § 530 BGB gegen den Schenker schuldig macht; ein Fall des groben Undanks liegt insbesondere dann vor, wenn der Beschenkte das ihm von seiner Großmutter hinterlassene, vom Schenker bewohnte Hausanwesen _________________________ zu Lebzeiten des Schenkers veräußert oder das derzeit bestehende Nutzungsüberlassungsverhältnis mit dem Schenker zum Nachteil des Schenkers abzuändern versucht bzw. beendet.
2.

Der Rücktritt ist gegenüber dem Beschenkten bzw. seinem Rechtsnachfolger, ggf. gegenüber dem gesetzlichen Vertreter, durch eingeschriebenen Brief zu erklären.

Das Rücktrittsrecht kann nur binnen einer Frist von _________________________ Monaten ab Kenntniserlangung der den jeweiligen Rücktrittsgrund begründenden Tatsachen erklärt werden. Das Rücktrittsrecht ist weder vererblich noch veräußerbar noch sonstwie übertragbar.

3. Die Übereignung der Gegenstände der heutigen Schenkung ist auflösend bedingt auf die Erklärung des Rücktritts gemäß vorstehender Ziffer 2.
4. Die gesetzlichen Rücktrittsfolgen gemäß den §§ 346 ff. BGB werden vollumfänglich abbedungen. Insbesondere soll dem Schenker kein Anspruch auf Herausgabe der durch den Beschenkten gezogenen oder böswillig nicht gezogenen Nutzungen zustehen. Der Erwerber soll für von ihm etwa vorgenommene Verwendungen keinerlei Ersatz verlangen können.
5.

Soweit der Gegenstand der heutigen Schenkung umgestaltet, in eine Gesellschaft eingebracht oder in sonstiger Weise verändert wurde oder ein Surrogat an seine Stelle getreten ist, erstrecken sich die Rückgabeansprüche des Schenkers auf den Schenkungsgegenstand in der im Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts bestehenden Form bzw. auf etwa vorhandene Surrogate, die der Beschenkte hiermit – soweit für den Eigentumserwerb durch den Schenker erforderlich – bereits jetzt im Voraus an den Schenker übereignet bzw. an ihn abtritt.

Soweit es sich bei dem Gegenstand der Schenkung bzw. dem zurückzugebenden Gegenstand um Anteile an Gesellschaften handelt, steht dem Schenker ...

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