Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1133 Der Fachanwalt für Erbrecht, Bonefeld-Wachter, 4. Aufl. 2024 (zerb verlag)

Muster 7.11: Pflichtteilsstrafklausel (Jastrow’sche Klausel)

Macht eines unserer Kinder nach dem ersten Todesfall entgegen dem Willen des Überlebenden seinen Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend und erhält er ihn auch ganz oder teilweise, dann ist er mit seinem ganzen Stamm sowohl für den ersten als auch für den zweiten Sterbefall von der Erbfolge einschließlich eventuell angeordneter Vermächtnisse und Auflagen ausgeschlossen.

Diejenigen Kinder, die ihren Pflichtteil nicht geltend machen, erhalten aus dem Nachlass des Erststerbenden ein Geldvermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils. Das Vermächtnis wird mit dem Tod des Überlebenden fällig und steht nur den zu diesem Zeitpunkt noch lebenden Bedachten zu. Diesem Ausgangsbetrag sind für den Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Todesfall Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hinzuzurechnen.

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