Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1133 Der Fachanwalt für Erbrecht, Bonefeld-Wachter, 4. Aufl. 2024 (zerb verlag)

Muster 7.18: Ehegattentestament – Berliner Testament mit Teilungsanordnungen, Pflichtteilsstrafklausel, Anfechtungsverzicht und Änderungsbefugnis

Gemeinschaftliches Testament

Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________, in _________________________ und _________________________, geb. am _________________________, in _________________________, wohnhaft _________________________, beide deutsche Staatsangehörige, errichten nachfolgendes gemeinschaftliches Ehegattentestament:

(I.) Testierfreiheit, Güterstand

In der freien Verfügung über unser Vermögen von Todes wegen sind wir in keiner Weise beschränkt, insb. ist keiner von uns durch einen Erbvertrag mit einem Dritten oder durch ein gemeinschaftliches Testament gebunden. Rein vorsorglich heben wir hiermit alle bisher von uns getroffenen letztwilligen Verfügungen, seien es notarielle oder privatschriftliche, in vollem Umfange auf und widerrufen sie.

Wir haben am _________________________ vor dem Standesamt _________________________ die Ehe geschlossen und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

(II.) Bestimmungen für den ersten Todesfall

Hiermit setzen wir uns gegenseitig zum alleinigen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein. Eine Nacherbfolge soll nicht stattfinden.

(III.) Bestimmungen für den zweiten Todesfall

(1.) Erbeinsetzung

Zu Schlusserben nach dem Tod des Überlebenden benennen wir unsere ehegemeinschaftlichen Kinder _________________________, geb. am _________________________, und _________________________, geb. am _________________________, zu gleichen Teilen ein. Zu Ersatzerben bestimmen wir die Abkömmlinge unserer Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise soll, zunächst innerhalb eines Stammes, Anwachsung eintreten.

(2.) Teilungsanordnung

Im Hinblick auf die Auseinandersetzung des Nachlasses verfügen wir folgende Teilungsanordnung:

Unsere Tochter _________________________ soll im Wege der Teilungsanordnung und damit in Anrechnung auf ihren Erbteil unsere Doppelhaushälfte in _________________________, _________________________ Str. _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________, Fl. Nr. _________________________, erhalten.

Unsere Tochter _________________________ soll im Wege der Teilungsanordnung und damit in Anrechnung auf ihren Erbteil unser Einfamilienhaus in _________________________, _________________________ Str. _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________, Fl. Nr. _________________________, erhalten.

(3.) Pflichtteilsklausel

Für den Fall, dass eine unserer Töchter nach dem Tod des Zuerstversterbenden entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten den Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht, ordnen wir an, dass sie mit ihrem ganzen Stamm im Schlusserbfall nach dem überlebenden Ehepartner von der Erbfolge einschließlich aller sonstigen letztwilligen Zuwendungen ausgeschlossen ist.

Alle diesbezüglichen Bindungen entfallen. Der überlebende Ehepartner kann durch Errichtung einer letztwilligen Verfügung die Enterbung aufheben und abändern, indem er dem enterbten Abkömmling eine entsprechende Erbquote wieder einräumt oder entsprechende Vermächtnisse anordnet. Eine darüber hinausgehende Änderung bzw. letztwillige Zuwendung darf der überlebende Ehegatte nicht vornehmen.

(IV.) Anfechtungsverzicht

Wir verzichten hinsichtlich der von uns für den ersten und den zweiten Erbfall getroffenen Anordnungen auf das uns zustehende Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB für den Fall des Vorhandenseins oder Hinzutretens weiterer Pflichtteilsberechtigter und schließen insofern auch das Anfechtungsrecht Dritter aus.

(V.) Wechselbezüglichkeit, Bindungswirkung

Die in diesem Testament getroffenen Anordnungen für den ersten wie auch zweiten Todesfall sollen alle wechselbezüglich und bindend sein, allerdings mit der Maßgabe, dass der Überlebende durch letztwillige Verfügung die Schlusserbfolge einschließlich der Teilungsanordnungen innerhalb unserer gemeinsamen Kinder und deren Abkömmlinge abändern darf.

(VI.) Katastrophenklausel

Für den Fall, dass wir beide gleichzeitig oder innerhalb von vier Wochen aufgrund derselben Ursache versterben, wird jeder von uns entsprechend der für den zweiten Erbfall angeordneten Schlusserbfolge einschließlich der Teilungsanordnungen beerbt.

Ort, Datum, Unterschrift

Dies ist auch mein letzter Wille.

Ort, Datum, Unterschrift

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