Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1711 AnwaltFormulare Familienrecht, Horndasch, 8. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 7.6: Ausführlicher Ehevertrag mit Ausländer
_________________________ [Notarielle Urkundenformalien (Muster siehe Rdn 51)]
Die Erschienenen wiesen sich dem Notar gegenüber aus durch Vorlage amtlicher Lichtbildausweise.
Der Erschienene zu 1. ist deutscher Staatsangehöriger.
Die Erschienene zu 2. ist _________________________ Staatsangehörige.
Frau _________________________ erklärte zur Überzeugung des Notars, der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig zu sein; sie spricht die _________________________ Sprache. Als Dolmetscher, in dessen Person keine Ausschließungsgründe vorliegen, wurde deshalb hinzugezogen:
_________________________, Dolmetscher, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________, dem Notar ausgewiesen durch Lichtbildausweis.
Herr _________________________ erklärte, als Dolmetscher allgemein vereidigt zu sein, und zwar durch den Präsidenten des Landgerichts _________________________.
Nach Belehrung verzichteten alle Beteiligten ausdrücklich auf eine heutige Vereidigung.
Nach Belehrung, dass der ausländische Beteiligte die Anfertigung und Vorlage einer schriftlichen Übersetzung dieser Niederschrift verlangen kann, erklärte Frau _________________________, dass bereits vor dem heutigen Tag die Entwurfsfassung durch einen vereidigten Dolmetscher in die _________________________ Sprache übersetzt worden ist und sie auch in ihrer Landessprache Kenntnis vom Inhalt der zur Verlesung gelangenden Urkunde erlangt hat.
Die Erschienenen erklärten:
Wir beabsichtigen, nach erfolgter Heirat unseren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen. Ein Ehevertrag ist bislang zwischen uns nicht geschlossen.
Uns ist bekannt, dass aufgrund der unterschiedlichen Nationalität Auslandsberührung gegeben ist. Der Notar hat uns auf die Rechtswirkung nach dem deutschen internationalen Privatrecht für den von uns beabsichtigten Ehevertrag hingewiesen.
Nach § 14 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB – unterliegen die allgemeinen Ehewirkungen bei Fehlen einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit dem Recht des Staates, in dessen Gebiet beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die allgemeinen Ehewirkungen betreffen insbesondere die Rechtsfragen zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zu ihrer Ausgestaltung mit Haushaltsführung, zur Mitarbeit und eigenständigen Arbeit des Ehegatten, ferner die Rechtsfragen zur Schlüsselgewalt, zur Eigentumsvermutung, zum gesetzlichen Wohnsitz eines Ehegatten, weiterhin Rechtsfragen zur Geschäftsfähigkeit aufgrund Eheschließung und zum Verbot bestimmter Rechtsgeschäfte, etwa Schenkungen oder Bürgschaften zugunsten von Ehegatten, soweit nicht zum Güterrecht gehörend. Da wir beabsichtigen, in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu bleiben und hier unser Daseinsmittelpunkt sein soll, gehen wir davon aus, dass sich die allgemeinen Ehewirkungen auch nach deutschem Recht bestimmen. Uns ist bekannt, dass sich das Ehewirkungsstatut des Artikels 14 EGBGB bei Veränderung jedoch wandeln kann. An dieses (wandelbare) Recht der allgemeinen Ehewirkungen – abgestellt auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages – knüpft nach deutschem internationalem Privatrecht unter anderem das Recht der Scheidung (Art. 17 Abs. 1 EGBGB), des Versorgungsausgleichs (Art. 17 Abs. 3 EGBGB) und des nachehelichen Unterhaltes (Art. 18 Abs. 4 EGBGB) an. Dagegen unterliegt das Namensrecht und das eheliche Unterhalts- und Kindschaftsrecht gänzlich eigenen Regelungen.
Nach Artikel 15 Abs. 1 EGBGB bestimmen sich die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe nach den gleichen Kriterien wie die allgemeinen Ehewirkungen zum Zeitpunkt der Eheschließung. Da wir von Beginn unserer Ehe an in der Bundesrepublik Deutschland leben wollen, gehen wir davon aus, dass auch für die güterrechtlichen Wirkungen unserer Ehe deutsches Recht gilt. Gleichwohl wollen wir nunmehr rein vorsorglich und unabhängig davon, ob für die allgemeinen und/oder güterrechtlichen Wirkungen unserer Ehe deutsches Recht gilt, die nachfolgende Rechtswahl und die nachfolgende ehevertragliche Vereinbarung treffen.
Wir stellen klar, dass alle nachfolgenden Vereinbarungen rechtlich und unabhängig voneinander sind und jede einzeln unabhängig von den anderen Regelungen wirksam sein soll. Weiterhin stellen wir klar, dass diese Vereinbarung nach Möglichkeit nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch im Ausland, insbesondere auch in _________________________ gelten soll, und zwar sowohl bei Bestehen unserer Ehe als auch im Rahmen einer etwaigen Scheidung.
Dies vorausgeschickt schließen wir folgenden
Ehevertrag: _________________________