Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1683 AnwaltFormulare Mandanteninformationen, Sattler, 3. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 7.6: Auskunft bei Pflichtteilsforderung
_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Sie sind aufgefordert worden, als testamentarisch eingesetzter Erbe über den Nachlass Ihrer _________________________/Ihres _________________________ Auskunft zu erteilen, weil Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden. Tatsächlich sind Sie grundsätzlich gesetzlich zu dieser Auskunftserteilung verpflichtet, wenn der Anspruchsteller zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Grundsätzlich pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des/der Erblassers/Erblasserin. Dazu gehört auch der nichteheliche Vater. Der Auskunftsanspruch besteht, weil der Pflichtteilsberechtigte eine Grundlage für die Berechnung seines Pflichtteils haben muss, der in einem schuldrechtlichen, also Zahlungsanspruch gegen den/die Erben besteht.
Wird die Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß erteilt, kann der Anspruchsteller eine Auskunftsklage erheben, bei der Sie zur Auskunft verurteilt und Ihnen die Gerichts- und Anwaltskosten grundsätzlich zur Last gelegt werden.
Die Auskunft sollte einheitlich, also in einer geordneten Übersicht erteilt werden. Sie besteht aus Nachlassaktiva, also vorhandenen Nachlasswerten, und Nachlasspassiva, das sind Erbfallschulden und Kosten der Nachlassabwicklung, die vorab abgezogen werden können. Verbindlichkeiten sind üblicherweise Geldschulden des Erblassers (Darlehen, Einkommenssteuer), Arzt- und Krankenhausrechnungen in den letzten Monaten (die oft erst einige Wochen nach dem Tod eingehen), offene Steuern, Zugewinnausgleichsforderungen des überlebenden Ehegatten, Beerdigungskosten einschließlich der Kosten der ersten Grabanlage sowie Todesanzeige und Danksagung, Kosten für eine Nachlassverwaltung/-pflegschaft. Aktiva sind sämtliche Wertgegenstände und Vermögenswerte des Erblassers, die auf den Stichtag des Todes zu bewerten sind. Nachträgliche Vermögensänderungen, beispielsweise Aktienverluste, spielen keine Rolle. Belege müssen Sie grundsätzlich nicht beifügen.
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, hängt also von der Zusammensetzung der vorhandenen gesetzlichen Erben ab. Vorhandene Angehörige als gesetzliche Erben sollten Sie also auch benennen können, um mit mir zusammen die Höhe der Pflichtteilsquote feststellen zu können.
Wichtig ist die Möglichkeit der Pflichtteilsergänzung, wenn der Erblasser vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat. Daher sind Sie auch verpflichtet, Schenkungen der letzten 10 Jahre mitzuteilen, wenn Sie dazu aufgefordert werden. Für den Ehegatten des Erblassers gilt diese Zehn-Jahres-Grenze nicht. Mindern diese Schenkungen den tatsächlich vorhandenen Nachlass erheblich, bestehen auch Ergänzungsansprüche gegen den/die Erben oder Beschenkten. Allerdings ist eine Schenkung nicht immer mit dem vollen Wert anzusetzen. Vielmehr sieht das Gesetz eine zeitratierliche Reduzierung um jährlich 10 % vor. Eine Schenkung zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers wird also nur mit 80 % des damaligen Wertes angesetzt.
Sollten Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Pflichtteilsansprüche zu begleichen, können Sie eine Stundung beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)