Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 7.8: Klage gegen die Versagung der Verlängerung des Aufenthaltsrechts
Verwaltungsgericht Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 32
14469 Potsdam
per beA
Klage
der _____, geb. am _____, wohnhaft _____
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: _____
gegen
die Stadt Potsdam, vertreten durch die Ausländerbehörde, _____
– Beklagte –
wegen: Aufenthaltsrecht
Namens und in Vollmacht der Klägerin – Vollmacht anbei – erheben wir Klage und beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom _____ (Az. bei der Beklagten: _____), in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom _____, zugestellt am _____, zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 2 S. 2 AufenthG zu erteilen.
Die Klage begründen wir zunächst wie folgt:
A.
Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste 2017 zu Studienzwecken nach Deutschland ein und war dementsprechend im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 AufenthG (§ 16b AufenthG n.F.). 2018 heiratete sie den deutschen Staatsangehörigen _____. Sie zeigte diese Hochzeit bei der Ausländerbehörde an und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis wurde ihr gewährt. 2020 trennte sie sich von ihrem Ehemann und zeigte diese Trennung der Ausländerbehörde auch an, die daraufhin die Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen widerrief.
Die Klägerin arbeitet bereits seit 2019 bei einem Imbiss in einer geringfügigen Beschäftigung. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden, die Klägerin verdient hierbei monatlich 420 EUR. Die Arbeitgeberin hat zugesichert, dass sie die Klägerin weiterhin beschäftigen wird.
Anlage K1: Arbeitsvertrag
Anlage K2: Lohnabrechnungen
Anlage K3: Bescheinigung der Arbeitgeberin
Nunmehr forderte die Beklagte die Klägerin dazu auf, weitere Nachweise zu ihrem Studium vorzulegen; der Aufforderung konnte die Klägerin allerdings nicht entsprechen, da sie das Studium nicht weiterhin ernsthaft betrieb. Derweil legte sie sogleich Nachweise zu ihrer Beschäftigung vor und beantragte, ihr auf dieser Grundlage eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab und begründete die Ablehnung damit, dass das vorgetragene Beschäftigungsverhältnis erstens nicht tragfähig für die Begründung eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts sei. Zudem und vor allem sei die Klägerin bis dato nicht im Sinne des Assoziationsrechts ordnungsgemäß beschäftigt gewesen, da auf der Grundlage eines Aufenthalts zu Studienzwecken gem. § 16b Abs. 3 AufenthG nur eine vorübergehende Beschäftigung erlaubt sei und dies den assoziationsrechtlichen Vorgaben nicht entspreche.
Der Widerspruch gegen die Entscheidung blieb ebenso ohne Erfolg.
B.
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 2 S. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 liegen vor.
Die Beklagte weist fälschlicherweise darauf hin, dass auf die eingeschränkte Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach § 16b Abs. 3 AufenthG abzustellen ist. Tatsächlich war die Klägerin bis zuletzt in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Diese Aufenthaltserlaubnis unterliegt keinen Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit, § 4a Abs. 1 AufenthG.
Auch ist das Arbeitsverhältnis vom Umfang des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 geschützt. Unschädlich ist insoweit, dass die Beschäftigung die sozialversicherungsrechtliche Unschädlichkeitsgrenze unterschreitet (BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 – 1 C 10.11, Rn 20) Stattdessen ist auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen, die im vorliegenden Fall angesichts des bis dato und bis auf Weiteres stabilen Beschäftigungsverhältnisses nahelegt, dass die Klägerin als vom Assoziationsrecht geschützte Arbeitnehmerin zu klassifizieren ist.
Der streitgegenständliche Bescheid in Kopie anbei.
Eine weitere Begründung erfolgt ggf. nach Akteneinsicht und auf Erwiderung der Beklagten.