Kurzbeschreibung

Muster aus: Naumann/Brinkmann, Die private Unfallversicherung in der Beraterpraxis, 2. Auflage, Bonn (Deutscher Anwaltverlag) 2012

Muster 78: Musterbedingung Kurkostenbeihilfe mit Schadencharakter (KUR 2)

(1) Versicherte Kurmaßnahme

Versichert ist die medizinisch notwendige Kurmaßnahme nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt von 21 Tagen oder mehr. Der Zusammenhang der Kur mit dem Unfallereignis muss durch ein fachärztliches Attest nachgewiesen und die Kur selber durch einen gesetzlichen oder privaten Leistungsträger veranlasst sein. Die Kur muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Krankenhausbehandlung begonnen haben.

(2) Versicherte Kosten

a. Versichert sind die Kosten für ärztliche Behandlung, Arznei- und Heilmaßmittel (z.B. Bäder, Massagen und Krankengymnastik) sowie die Aufwendungen für Kurtaxe, Unterkunft und Verpflegung für die Dauer von bis zu 28 Tagen.
b. Der VR ersetzt die nach Vorleistung eines gesetzlichen oder privaten Leistungsträgers verbliebenen Kosten bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Summe.

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