Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1711 AnwaltFormulare Familienrecht, Horndasch, 8. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 7.89: Vereinbarung von "0–8–15-Unterhalt"

In Abweichung von etwaigen gesetzlichen oder von der obergerichtlichen Rechtsprechung als angemessen erachteten zeitlichen Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB vereinbaren wir, dass der Erschienene zu 1) als Unterhaltsverpflichteter an die Erschienene zu 2) Betreuungsunterhalt zu zahlen hat, bis das jüngste unserer Kinder das 15. Lebensjahr vollendet hat. Ab der Vollendung des 8. Lebensjahres des jüngsten unserer Kinder halten wir eine halbschichtige Erwerbstätigkeit für zumutbar und angemessen. Eine derzeit nicht vorhandene, aber nicht auszuschließende krankheitsbedingte zusätzliche Betreuungsbedürftigkeit des oder der Kinder kann die Betreuungszeit verlängern.

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